OGH 6Ob147/02i

OGH6Ob147/02i11.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Breitwieser, RA-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, gegen die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei P***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach und Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 72.210,86 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Februar 2002, GZ 6 R 226/01z-118, womit über die Berufungen beider Parteien und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. September 2001, GZ 28 Cg 1/97h-105, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 1.507,60 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Zum Schutz des Grundwassers werden in Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten unter die Hebebühnen Kassetten eingebaut, die das Eindringen von Öl in das Erdreich verhindern sollen. Dazu werden Stahlkassetten oder Kunststoffkassetten verwendet. Die in Deutschland ansässige Klägerin erzeugt und verkauft Autohebebühnen und Stahlkassetten. Die in Österreich ansässige Beklagte war Kundin der Klägerin und verkaufte selbst Kunststoffkassetten, die sie von der Nebenintervenientin bezog. Die Klägerin nahm Kunststoffkassetten in ihr Verkaufsprogramm auf und kaufte bei der Beklagten derartige Kassetten, die sie an verschiedene Reparaturwerkstätten weiterverkaufte und montierte. In drei Werkstätten in Deutschland kam es zum Eindringen von Grundwasser in die Kunststoffkassetten. Die Klägerin behob den Schaden an undicht gewordenen Kunststoffkassetten, die im Juni und Juli 1993 eingebaut worden waren.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 12. 10. 1994 beim Erstgericht eingelangten Klage den Aufwand der Schadensbehebung. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Beklagte ausdrücklich die Eignung der Kunststoffkassetten für Gebiete mit erhöhtem Grundwasser garantiert habe. Die Kassetten hätten sich aber verformt und seien dem Außendruck nicht gewachsen gewesen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass die Kunststoffkassetten nach ihren Einbauvorschriften nur in festes und trockenes Erdreich eingebaut hätten werden dürfen. Die Klägerin habe die Kassetten in feuchten Untergrund eingebaut und nicht mit trockenem Aushubmaterial hinterfüllt. Die Kassetten dienten nicht dazu, Belastungen entgegenzuwirken und hätten nur den Zweck, Öle aus den Hebebühnen aufzufangen. Die Beklagte habe eine Druckfestigkeit nicht zugesagt. Ein allfälliger Mangel sei nicht rechtzeitig gerügt worden. Die Beklagte wandte Gegenforderungen von 374.518,76 S ein und stützte diese auf Provisionsansprüche, Garantiefälle und die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine von der Klägerin gelieferte und von der Beklagten schon bezahlte Hebebühne. Die Produzentin der Kunststoffkassetten trat dem Verfahren als Nebeninterventin auf Seiten der Beklagten bei.

Aus den vom Berufungsgericht übernommenen entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes ist folgendes hervorzuheben:

Ein Verarbeitungsfehler der Kunststoffkassetten sei nicht feststellbar. Die Beklagte habe in einem Herstellerzertifikat ua eine hohe Chemikalienbeständigkeit gegen Säuren, Laugen und gebräuchliche Lösungsmittel sowie eine Hydrolysebeständigkeit gegen Grundwasser und sonstige Verunreinigungen des Erdreichs zugesagt und ausdrücklich erklärt "Wir garantieren Ihnen, dass unsere Kassetten gegen Umwelteinflüsse im Boden resistent sind. Bei Befolgung unserer Einbauvorschriften gewährleisten wir Tragfähigkeit und Standsicherheit nach unseren Angaben". Der der Klägerin weiters übermittelte "Fundamentplan" und die "Einbauvorschrift" hätten eine Befüllung und die Ummantelung der Kassetten mit trockenen Aushubmaterial vorgesehen. Stahlkassetten seien teurer als Kunststoffkassetten und üblicherweise von der Klägerin mit Beton ummantelt (einbetoniert) worden. Beim Einbau der Kassetten eines der drei Autohäuser habe das Grundwasser bis 1,5 m an die Fußbodenoberkante herangereicht. Beim Einsetzen der Kassetten durch einen Monteur der Klägerin sei das Grundwasser soweit abgepumpt worden, dass der untere Teil der Kassetten ca 50 cm im Wasser gestanden sei. Die Klägerin habe Anfang 1994 von Undichtheiten der Kassetten erfahren, dies der Beklagten mitgeteilt und von dieser am 22. 4. 1994 die Bereitschaft zur Reparatur bestätigt erhalten. Die Nebenintervenientin habe erfolglose Reparaturversuche unternommen. In den Kassetten seien Einbuchtungen und Haarrisse gefunden worden. Der Grundwassereintritt sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Risse aufgrund des durch das Grundwasser verursachten erhöhten Erddrucks entstanden. Die Beklagte habe keine statischen Berechnungen über die Druckbeständigkeit der Kassetten und keine Belastbarkeitsproben durchgeführt. Der Schaden wäre mit "größter" Wahrscheinlichkeit auch bei Einhaltung der Einbauvorschriften der Beklagten entstanden. Die Klägerin habe mit einem Aufwand in der Höhe des Klagebegehrens die Schäden durch eigene Arbeitnehmer behoben. Teilweise seien Sonderkonstruktionen der Kassetten angefertigt worden. Die Beklagte habe bei der Klägerin eine Hebebühne gekauft und den Kaufpreis (107.047,10 S bezahlt). Der Kaufvertrag sei aufgehoben worden. Die Beklagte wolle mit dem zurückzuerstattenden Kaufpreis aufrechnen und verweigere die Herausgabe der Hebebühne. Es könne nicht festgestellt werden, ob die Klägerin von der Beklagten gelieferte Kunststoffkassetten zum Preis von 46.620 S noch nicht bezahlt habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, inwieweit die Beklagte im Rahmen von Garantiezusagen durch die Klägerin Leistungen erbracht habe. Die Klägerin habe aus diesem Titel einen Betrag von DM 2.341,57 anerkannt.

Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit 504.617,19 S als zu Recht bestehend, mit dem Betrag von 489.025,88 S als nicht zu Recht bestehend und die eingewendete Gegenforderung als mit 174.597,85 S zu Recht bestehend fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 330.019,34 S. Das Mehrbegehren von 663.623,73 S wurde abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich nach dem (Wiener) Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBl 1988/96 (UN-Kaufrecht). Bei einer Vertragsverletzung des Verkäufers könne der Käufer verschuldensunabhängig den Ersatz von Sachschäden verlangen (Art 74 bis 77 UN-K). Wenn der Verkäufer zur Nachbesserung in Anspruch genommen werde, habe er gegebenenfalls die Kosten zu ersetzen. Er schulde Totalreparatur. Wenn der Käufer höhere Reparaturkosten verschulde, sei ein Mitverschulden zu berücksichtigen. Gemäß Art 35 UN-K müsse die gelieferte Ware dem gewöhnlichen Gebrauchszweck entsprechen und die zugesagten Eigenschaften aufweisen. Wenn eine Vertragsverletzung feststellbar sei, müsse der Käufer diese in angemessener Frist anzeigen. Bei falschen Eigenschaftszusicherungen sei nach Art 74 UN-K Ersatz zu leisten. Mängel müssten binnen zwei Jahren ab Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Dies sei hier geschehen. Ihre Reparaturzusage stehe dem Verjährungseinwand der Beklagten entgegen. Von den festgestellten ersatzfähigen Kosten der Reparatur (DM 110.967,56) seien "Sowiesokosten" von DM 14.850 abzuziehen. Angesichts der erkennbaren leichten Verformbarkeit der Kunststoffkassetten und der Nichteinhaltung der Einbauvorschriften der Beklagten müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden von einem Viertel anrechnen lassen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht Folge und änderte über Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass die Klageforderung mit 56.450,29 EUR als zu Recht bestehend, die von der Beklagten eingewandte Gegenforderung mit 4.879,26 EUR als zu Recht bestehend und die Beklagte für schuldig erkannt wurde, der Klägerin 51.571,03 EUR zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 20.639,83 EUR wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht verneinte eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin und beurteilte den Sachverhalt ebenfalls nach UN-Kaufrecht. Bei der Sachmängelhaftung nach Art 35 UN-K hätte die beklagte Verkäuferin beweisen müssen, dass die Käuferin den Mangel kennen hätte müssen. Dieser Beweis sei aber nicht erbracht worden. Die Kassetten seien nicht geeignet gewesen, dem Grundwasserdruck standzuhalten. Die Klägerin hätte aber darauf vertrauen dürfen. Die fehlende Festigkeit der Kassetten gegen den Wasserdruck sei für die Käuferin (eine "Metallbauerin") nicht offenkundig gewesen, sodass keine sofortige Prüfung (Belastungsprobe) durch die Klägerin erforderlich gewesen sei. Nach den Reklamationen ihrer Kunden habe die Klägerin rechtzeitig und ausreichend den Mangel gerügt. Die Verjährung sei im UN-Kaufrecht nicht geregelt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei jedenfalls gewahrt. An Gegenforderungen seien nur DM 7.213,25 an Provisionsansprüchen und die mit 16.391 S anerkannten Garantiefälle berechtigt. Den für die Hebebühne bezahlten Kaufpreis (107.714 S) könne die Beklagte nicht als Gegenforderung einwenden, weil sie Herausgabe der Hebebühne unberechtigt verweigert habe. Die Rückzahlungsverpflichtung sei durch die Rückgabe der Hebebühne bedingt. "Sowiesokosten" spielten in diesem Verfahren, indem es um die Mängel der verkauften Kunststoffkassetten gehe, keine Rolle. Der sich aus Art 74 UN-K ergebende Schadenersatzanspruch beschränke sich nicht auf die Selbstkosten der Klägerin. Es stehe ihr auch entgangener Gewinn zu. Der für die Arbeitsstunden verrechnete Stundensatz sei angemessen. Auch wenn das Vorbringen in der Klage ergänzungsbedürftig gewesen sei, habe die Unvollständigkeit im Rahmen der materiellen Prozessleitung behoben werden können. In einem solchem Fall komme der Klage Unterbrechungswirkung zu. Die nachträglich Ergänzung wirke auf den Zeitpunkt der Einbringung der Klage zurück.

Das Berufungsgericht behandelte auch die Berufung der Nebenintervenientin, obwohl diese nach der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach für den Beginn der Rechtsmittelfrist die Zustellung der Entscheidung an die Hauptpartei maßgeblich sei, verspätet war. Das Berufungsgericht folgte aber den in der Entscheidung 6 Ob 12/01h angedeuteten Erwägungen. Unter anderem wegen dieses Abweichens von der oberstgerichtlichen Judikatur sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, hilfsweise eine teilweise Klageabweisung sowie die Aufhebung zur Verfahrensergänzung. Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch durch das Berufungsgericht mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorauszuschicken ist, dass die zutreffende Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht strittig ist.

2. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Klagebegehren nicht im Sinne des Art 39 UN-K verfristet, weil der Rechtsgrund durchaus ausreichend schon in der Klage vorgebracht wurde. Im Übrigen war es zulässig, das Klagevorbringen zu ergänzen. Nach der vom Berufungsgericht richtig zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung wirkt eine solche Ergänzung für die Unterbrechungswirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück (RIS-Justiz RS0034954; 4 Ob 525/92). Schon im Klagevorbringen stützte sich die Klägerin auf die entscheidungswesentliche Undichtheit der Kunststoffkassetten infolge des "äußeren Erd- und Grundwasserdrucks".

3. Die Revisionsausführungen zur nicht vereinbarten Qualität der Kassetten gehen zum Teil nicht von der getroffenen Feststellungen aus. Dass die unter der Erde installierten Kunststoffkassetten auch im Bereich hohen Grundwassers Verwendung finden sollten, geht schon aus der Gewährleistung der Hydrolysebeständigkeit gegen Grundwasser sowie aus der Garantie gegen Umwelteinflüsse im Boden hervor, wozu auch "aggressives" Grundwasser gehört. Die Anführung des "Grundwassers" in den Unterlagen der Beklagten (und wohl auch in ihrer Werbung) lässt den klaren Schluss zu, dass damit gerechnet wurde, dass die Kunststoffkassetten in Böden mit aufsteigenden Grundwasser eingesetzt werden. Wenn aber Kunststoffkassetten Stahlkassetten, die rosten können, in Bezug auf den Kontakt mit Grundwasser überlegen sind und in der Herstellung noch dazu billiger, kann nicht mehr - wie die Beklagte darzustellen versucht - vom Grundwasser als einem überraschenden Ereignis ausgegangen werden. Da ein Grundwasserspiegel um mehrere Meter ansteigen und auf erhöhtem Niveau über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben kann, war mit dem Problem der Druckbeständigkeit der Kunststoffkassetten zu rechnen und diesem ein besonderes Augenmerk zu widmen. Dies fällt aber in die Sphäre der aufklärungspflichtigen Verkäuferin.

4. Insoweit die Beklagte den Grundwasserdruck als Schadensursache bestreitet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Zum Beweismaß kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

5. Der Hinweis der Revisionswerberin auf den ihren Einbauvorschriften widersprechenden Einbau der Kassetten in stehendes Grundwasser übersieht die weitere Feststellung der Vorinstanzen, dass das die Kassetten umgebende Grundwasser den schadenstiftenden Druck entwickelte, der zu den Rissen führte, sodass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Kassetten zunächst in einem trockenen Boden eingebaut worden wären, dann aber bei steigenden Grundwasser eine Undichtheit der Kassetten eingetreten wäre. Die Vorinstanzen haben damit die fehlende Kausalität der Außerachtlassung des Einbaus in trockenes Erdreich festgestellt.

6. Die Auslegung der festgestellten Eigenschaftszusagen und der Einbauvorschriften hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das von den Vorinstanzen gefundene Auslegungsergebnis ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.

7. Dies gilt auch für die Verneinung einer relevanten Mitverantwortlichkeit der geschädigten Klägerin. Die Beklagte kann nicht ihre eigene Prüfpflicht über die Druckfestigkeit der verkauften Kunststoffkassetten auf die Käuferin abwälzen.

8. Die von der Revisionswerberin weiters relevierten Themen eines überhöht geltend gemachten Aufwands, einer nicht rechtzeitigen und ausreichenden Mängelrüge, der "Sowiesokosten" sowie die Ausführungen zu den Gegenforderungen werden nur kursorisch und im Wesentlichen unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen ausgeführt. Dazu bedarf es keiner oberstgerichtlichen Stellungnahme. Es kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision.

Kostenbemessungsgrundlage ist die im Revisionsverfahren strittige Klageforderung von 56.450,29 EUR. Die offenkundig nach österreichischem Steuerrecht verzeichnete Umsatzsteuer ist nicht zuzusprechen. Die anwaltliche Leistung für das deutsche Unternehmen unterliegt dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Dies hätte im Kostenverzeichnis berücksichtigt werden müssen (4 Ob 199/01w).

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