OGH 2Ob181/97z; 2Ob76/97h; 2Ob218/98t; 2Ob304/99s; 7Ob82/00k; 2Ob36/00h; 2Ob15/01x; 7Ob276/03v; 2Ob230/04v; 6Ob119/05a; 2Ob15/05m; 2Ob279/05a; 2Ob130/06s; 10Ob35/06d; 2Ob99/06g; 2Ob123/06m; 2Ob52/07x; 2Ob174/06m; 2Ob197/07w; 2Ob283/06s; 2Ob21/07p; 2Ob146/07w; 2Ob18/08y; 2Ob154/08y; 2Ob123/08i; 5Ob276/08m; 2Ob23/09k; 2Ob119/09b; 2Ob205/09z; 2Ob109/10h; 2Ob63/11w; 2Ob152/11h; 2Ob37/12y; 2Ob177/11k; 4Ob46/12m; 2Ob19/12a; 9ObA135/12m; 2Ob211/12m; 2Ob212/13k; 2Ob13/14x; 2Ob242/14y; 4Ob239/14x; 3Ob29/15h; 2Ob177/14i; 1Ob39/15i; 9Ob27/15h; 8Ob117/15m; 6Ob98/15b; 2Ob30/16z; 2Ob181/16f; 2Ob117/16v; 2Ob243/16y; 8Ob57/17s; 2Ob167/17y; 6Ob118/18y; 2Ob222/17m; 2Ob35/18p; 2Ob214/19p; 2Ob56/20d; 2Ob11/21p; 2Ob99/21d; 2Ob151/20z; 2Ob133/20b; 5Ob95/21p; 2Ob73/22g; 2Ob231/22t; 10Ob2/23a; 6Ob150/22k; 3Ob121/23z; 8Ob88/22g; 4Ob119/23p; 4Ob165/23b; 4Ob171/23k; 8Ob76/23v; 5Ob33/23y; 4Ob127/23i; 2Ob3/24s; 9Ob26/23y (RS0112234)

OGH2Ob181/97z; 2Ob76/97h; 2Ob218/98t; 2Ob304/99s; 7Ob82/00k; 2Ob36/00h; 2Ob15/01x; 7Ob276/03v; 2Ob230/04v; 6Ob119/05a; 2Ob15/05m; 2Ob279/05a; 2Ob130/06s; 10Ob35/06d; 2Ob99/06g; 2Ob123/06m; 2Ob52/07x; 2Ob174/06m; 2Ob197/07w; 2Ob283/06s; 2Ob21/07p; 2Ob146/07w; 2Ob18/08y; 2Ob154/08y; 2Ob123/08i; 5Ob276/08m; 2Ob23/09k; 2Ob119/09b; 2Ob205/09z; 2Ob109/10h; 2Ob63/11w; 2Ob152/11h; 2Ob37/12y; 2Ob177/11k; 4Ob46/12m; 2Ob19/12a; 9ObA135/12m; 2Ob211/12m; 2Ob212/13k; 2Ob13/14x; 2Ob242/14y; 4Ob239/14x; 3Ob29/15h; 2Ob177/14i; 1Ob39/15i; 9Ob27/15h; 8Ob117/15m; 6Ob98/15b; 2Ob30/16z; 2Ob181/16f; 2Ob117/16v; 2Ob243/16y; 8Ob57/17s; 2Ob167/17y; 6Ob118/18y; 2Ob222/17m; 2Ob35/18p; 2Ob214/19p; 2Ob56/20d; 2Ob11/21p; 2Ob99/21d; 2Ob151/20z; 2Ob133/20b; 5Ob95/21p; 2Ob73/22g; 2Ob231/22t; 10Ob2/23a; 6Ob150/22k; 3Ob121/23z; 8Ob88/22g; 4Ob119/23p; 4Ob165/23b; 4Ob171/23k; 8Ob76/23v; 5Ob33/23y; 4Ob127/23i; 2Ob3/24s; 9Ob26/23y18.3.2024

Rechtssatz

Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also das Bestehen eines Vorrangverhältnisses, zu beweisen; das setzt die Klärung der Frage voraus, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und in welchem Verhältnis die betreffenden Verkehrsflächen zueinander stehen. Da der Erstbeklagte von einem Parkplatz in eine Bundesstraße einfuhr, ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis einer Schutzgesetzverletzung gelungen. Ob die Schutzgesetzverletzung auch rechtswidrig ist, ergibt sich erst aus dem Vorliegen eines objektiven Sorgfaltsverstoßes. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat jedoch der Schädiger zu erbringen.

Normen

ABGB §1311
StVO §19

2 Ob 181/97zOGH01.07.1999
2 Ob 76/97hOGH02.09.1999

Beisatz: Der Schädiger den Beweis dafür zu erbringen hat, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden trifft. (T1)

2 Ob 218/98tOGH23.09.1999

nur: Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand zu beweisen. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat jedoch der Schädiger zu erbringen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 17 StVO. (T3)

2 Ob 304/99sOGH04.11.1999

nur T2

7 Ob 82/00kOGH29.05.2000

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 36/00hOGH23.11.2000

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 11 StVO. (T4)

2 Ob 15/01xOGH25.01.2001

nur T2

7 Ob 276/03vOGH14.01.2004

Beisatz: Der Geschädigte braucht bloß die objektive Übertretung einer Schutznorm durch den Schädiger zu beweisen. Dem Schädiger ist dann aber der Beweis oblegen, dass er sich entweder vorschriftsmäßig verhalten hat oder dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten) oder ihn an der Übertretung dieses Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit, also kein Verschulden, traf (hier: Unfall auf einer Sommerrodelbahn). (T5)

2 Ob 230/04vOGH04.11.2004

Auch; Beisatz: Hier: § 20 PMG. (T6)

6 Ob 119/05aOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen. Hier: § 21 UVG, § 22 UVG. (T7)

2 Ob 15/05mOGH19.01.2006

Auch; Beis wie T1

2 Ob 279/05aOGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Der Schädiger hat zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T8)

2 Ob 130/06sOGH29.06.2006

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streupflicht gemäß § 93 StVO. (T9)

10 Ob 35/06dOGH17.08.2006

Auch; nur T2

2 Ob 99/06gOGH30.11.2006

Auch

2 Ob 123/06mOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Hier: Die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle wurde durch ein vom Bestandobjekt der beklagten Partei austretendes Gemisch aus Wasser und gebrauchtem Speiseöl verunreinigt, was die Ursache des Verkehrsunfalles war. (T10)

2 Ob 52/07xOGH12.04.2007

nur T2

2 Ob 174/06mOGH26.04.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

2 Ob 197/07wOGH18.10.2007

Vgl; nur T2

2 Ob 283/06sOGH27.09.2007

nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/148

2 Ob 21/07pOGH17.12.2007

nur T2; Beis wie T5 nur: Dem Schädiger ist der Beweis oblegen, dass er sich trotz objektiver Übertretung einer Schutznorm vorschriftsmäßig verhalten hat. (T11)<br/>Veröff: SZ 2007/199

2 Ob 146/07wOGH14.02.2008

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 18/08yOGH24.09.2008

Auch; nur: Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. (T12)<br/>nur: Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. (T13)<br/>Veröff: SZ 2008/138

2 Ob 154/08yOGH27.11.2008

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Dem Schädiger ist dann aber der Beweis oblegen, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten). (T14)

2 Ob 123/08iOGH27.11.2008

nur T2

5 Ob 276/08mOGH13.01.2009

Auch; Beisatz: Es fehlt ein Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, das die Geltung der angeblich verletzten Schutznorm annehmen ließe. (T15)

2 Ob 23/09kOGH03.09.2009

nur T12; nur T13

2 Ob 119/09bOGH26.11.2009

Auch; nur T12; nur T13; Beis wie T11

2 Ob 205/09zOGH28.01.2010

Auch; Auch Beis wie T5; Beis wie T14

2 Ob 109/10hOGH17.02.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T14

2 Ob 63/11wOGH14.07.2011

Vgl; Beis wie T1; Auch Beis wie T14; Beisatz: Hier: Beweis, dass sich der Unfall bei Tragen der Brille ebenso ereignet hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten). (T16)

2 Ob 152/11hOGH20.10.2011

Beis wie T8; Beis wie T5 nur: Dem Schädiger ist der Beweis oblegen, dass ihn an der Übertretung dieses Schutzgesetzes kein Verschulden traf. (T17)<br/>Beisatz: Stützt der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch auf eine Vorrangverletzung, so hat er den von der Schutznorm erfassten Tatbestand, also das Bestehen einer Vorrangsituation nachzuweisen. (T18)<br/>Beisatz: Die Beweislast für die Nichtwahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeugs obliegt dem an sich Wartepflichtigen. Insoweit verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. (T19)

2 Ob 37/12yOGH24.04.2012

nur T2; Vgl Beis wie T4

2 Ob 177/11kOGH15.05.2012

Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Frage der Vorrangsituation im Zusammenhang mit zwei Einfahrten in einen Kreisverkehr. (T20)

4 Ob 46/12mOGH02.08.2012

nur: Ob die Schutzgesetzverletzung auch rechtswidrig ist, ergibt sich aus dem Vorliegen eines objektiven Sorgfaltsverstoßes. (T21) nur T12; nur T13; Veröff: SZ 2012/78

2 Ob 19/12aOGH20.11.2012

Vgl; Beis wie T17; Veröff: SZ 2012/119

9 ObA 135/12mOGH19.03.2013

Auch; nur T12

2 Ob 211/12mOGH19.09.2013

Auch; nur T12; nur T13; Beisatz: Hier: Beweis der Arbeitgebereigenschaft der beklagten Partei bei behaupteter Verletzung der in § 8 ASchG normierten Koordinierungspflichten des Arbeitgebers. (T22); Veröff: SZ 2013/86

2 Ob 212/13kOGH09.07.2014

Auch; Beis wie T14

2 Ob 13/14xOGH11.09.2014

Auch; Beisatz: Hier: Schutznorm des § 101 Abs 1 lit e iVm § 101 Abs 1a KFG. (T23)

2 Ob 242/14yOGH22.01.2015

Beis wie T19

4 Ob 239/14xOGH24.03.2015

Auch; Beisatz: Irreführende Ad‑hoc‑Meldung. (T24)

3 Ob 29/15hOGH21.04.2015

Auch; Beis wie T14

2 Ob 177/14iOGH23.04.2015

Auch; nur: Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand zu beweisen. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Mitverschulden wegen Verstoßes gegen § 76 Abs 5 StVO. (T26)<br/>

1 Ob 39/15iOGH22.10.2015

nur T12; nur T13; Beis wie T8; Beis wie T24; Veröff: SZ 2015/115

9 Ob 27/15hOGH12.11.2015

Auch; nur T2

8 Ob 117/15mOGH25.11.2015

Auch; Beisatz: Hier: § 69 Abs 1 KO (nunmehr IO). (T27); Veröff: SZ 2017/69

6 Ob 98/15bOGH14.01.2016

Auch; nur T2; Beis wie T24

2 Ob 30/16zOGH25.02.2016

Auch; nur T25

2 Ob 181/16fOGH27.10.2016

Auch; nur T2; nur T25

2 Ob 117/16vOGH20.06.2017

Auch

2 Ob 243/16yOGH17.08.2017

Auch

8 Ob 57/17sOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T5; nur: Dem Schädiger obliegt der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat. (T28); Veröff: SZ 2017/111<br/>

2 Ob 167/17yOGH22.03.2018

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T29)

6 Ob 118/18yOGH31.08.2018

Vgl auch; nur T12; nur T13

2 Ob 222/17mOGH17.12.2018

Vgl auch; beis wie T17; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Schutznorm des § 102 Abs 8 KFG. (T30); Veröff: SZ 2018/104

2 Ob 35/18pOGH28.03.2019

nur T12; Beisatz: Das gilt auch, wenn sich eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens (auch) aus anderen Normen ergibt. (T31)<br/>Beisatz: Hier: Art 4 § 1 CUV. (T32)

2 Ob 214/19pOGH27.02.2020

Beis wie T1; nur T2

2 Ob 56/20dOGH29.06.2020

nur T12

2 Ob 11/21pOGH25.03.2021

Beisatz: Hier: Überqueren der Fahrbahn. (T33)

2 Ob 99/21dOGH05.08.2021

Vgl

2 Ob 151/20zOGH05.08.2021

Beis wie T5; Beis wie T14

2 Ob 133/20bOGH05.08.2021

Beisatz: Hier: Dem Geschädigten obliegt der Beweis für das behauptete Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Schädiger; daher auch, ob das im Baustellenbereich aufgestellte diesbezügliche Verkehrszeichen durch eine Verordnung gedeckt ist. (T34)

5 Ob 95/21pOGH22.12.2021

Vgl; nur T28; Beis wie T8

2 Ob 73/22gOGH30.05.2022

Vgl; nur T2

2 Ob 231/22tOGH21.02.2023

vgl

10 Ob 2/23aOGH25.04.2023

Beisatz nur wie T1<br/>Beisatz: Hier: Die Qualifikation von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG als auch die Einzelinteressen des Käufers schützende Norm entspricht im nationalen Recht einem Verständnis als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. (T35)

6 Ob 150/22kOGH27.06.2023

Beisatz wie T35: Hier: VW Tiguan mit Dieselmotor EA189 (T36)

3 Ob 121/23zOGH06.09.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T11<br/>Beisatz wie T35: Hier: Derjenige, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum entlasten will, muss sowohl den Rechtsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums konkret darlegen und beweisen. (T37)<br/>Anm: Der bewusste Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu dienen soll, die Grenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung eines KFZ einzuhalten, spricht ohne Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Umstände gegen die Annahme eines Rechtsirrtums.

8 Ob 88/22gOGH19.10.2023

Beisatz wie T35<br/>Beisatz: Hier: VW Passat mit Dieselmotor EA189 (T38)

4 Ob 119/23pOGH19.12.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T11; Beisatz wie T37<br/>Beisatz: Hier: Wohnmobil Fiat Sun Living Lido (T39)

4 Ob 165/23bOGH25.01.2024

vgl; Beisatz nur wie T37: Der bewusste Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu dienen soll, die Grenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung einzuhalten, spricht ohne Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gegen die Annahme eines Rechtsirrtums. (T40)

4 Ob 171/23kOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz wie T37: Hier: Fahrzeug mit Dieselmotor des Typs EA288 (T41)

8 Ob 76/23vOGH15.02.2024

Beisatz wie T1

5 Ob 33/23yOGH05.02.2024

Beisatz wie T1

4 Ob 127/23iOGH20.02.2024

Beisatz wie T37: Hier: Fahrzeug mit Dieselmoter des Typs EA 189; Ein entschuldbarer Rechtsirrtum könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn die Funktions- und Wirkungsweise der Abgasrückführung bei der Erwirkung der Typengenehmigung gegenüber dem KBA vollständig und wahrheitsgemäß offen gelegt worden wäre. (T42); Beisatz wie T40

2 Ob 3/24sOGH23.01.2024

Beisatz wie T17; Beisatz wie T37

9 Ob 26/23yOGH18.03.2024

nur T1; Beisatz wie T35

Dokumentnummer

JJR_19990701_OGH0002_0020OB00181_97Z0000_001