OGH 9ObA105/93; 9ObA270/93; 9ObA310/93; 9ObA180/95; 9ObA348/97k; 9ObA21/98y; 9ObA190/98a; 9ObA113/98b; 9ObA189/01m; 9ObA145/02t; 8ObA204/02m; 9ObA143/03z; 9ObA26/04w; 8ObA141/04z; 8ObA48/08d; 8ObA6/09d; 9ObA86/10b; 8ObA45/11t; 9ObA105/11y; 9ObA98/11v; 8ObA84/12d; 9ObA76/13m; 9ObA116/15x; 9ObA74/15w; 9ObA27/16k; 8ObA29/16x; 8ObA44/16b; 9ObA8/17t; 8ObA45/17a; 9ObA25/19w; 9ObA80/19h; 9ObA80/20k; 9ObA54/21p; 8ObA20/22g; 8ObA45/22h; 8ObA16/24x (RS0051818)

OGH9ObA105/93; 9ObA270/93; 9ObA310/93; 9ObA180/95; 9ObA348/97k; 9ObA21/98y; 9ObA190/98a; 9ObA113/98b; 9ObA189/01m; 9ObA145/02t; 8ObA204/02m; 9ObA143/03z; 9ObA26/04w; 8ObA141/04z; 8ObA48/08d; 8ObA6/09d; 9ObA86/10b; 8ObA45/11t; 9ObA105/11y; 9ObA98/11v; 8ObA84/12d; 9ObA76/13m; 9ObA116/15x; 9ObA74/15w; 9ObA27/16k; 8ObA29/16x; 8ObA44/16b; 9ObA8/17t; 8ObA45/17a; 9ObA25/19w; 9ObA80/19h; 9ObA80/20k; 9ObA54/21p; 8ObA20/22g; 8ObA45/22h; 8ObA16/24x25.4.2024

Rechtssatz

Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 105/93OGH09.06.1993
9 ObA 270/93OGH22.12.1993

Auch

9 ObA 310/93OGH10.12.1993

Auch; Beisatz: Die Kündigung muss bei Gegenüberstellung der Interessen im Einzelfall objektiv als gerechte dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen. (T1)<br/>Beisatz: § 48 ASGG (T2) <br/>Veröff: EvBl 1994/18 S 98

9 ObA 180/95OGH17.01.1996

Auch

9 ObA 348/97kOGH01.04.1998

Auch; Beis wie T1

9 ObA 21/98yOGH10.06.1998

Auch; Beisatz: Bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. (T3)

9 ObA 190/98aOGH02.09.1998

Auch; Beisatz: Hier: Bei einem Piloten kommt der erforderlichen Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erhebliches Gewicht zu. (T4)

9 ObA 113/98bOGH21.10.1998

Beis wie T1

9 ObA 189/01mOGH19.12.2001

Auch; Beisatz: Der Kündigungsschutz steht im Spannungsverhältnis zwischen der Fürsorgepflicht, die eine weitgehende Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen verlangt, und dem Prinzip der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit. (T5)<br/>Beisatz: Die Abwägung zwischen der Fürsorgepflicht und der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit hat so zu erfolgen, dass die (langfristigen) Interessen des Betriebes, das heißt seiner gesunden wirtschaftlichen Basis, nicht gefährdet werden, da der Betrieb für die Belegschaft eine Existenzsicherung bildet. Der Kündigungsschutz darf nicht so praktiziert werden, dass die Lage der Belegschaft und somit des Betriebes langfristig gefährdet wird. (T6)

9 ObA 145/02tOGH26.06.2002

Auch; Beis wie T4

8 ObA 204/02mOGH10.04.2003

Auch

9 ObA 143/03zOGH17.03.2004

Beisatz: Ob die Abwägung mit den Interessen eines Arbeitnehmers fortgeschrittenen Alters mit langer Betriebszugehörigkeit die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen, ist eine Frage, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist. (T7)

9 ObA 26/04wOGH09.06.2004

Beis wie T7

8 ObA 141/04zOGH20.01.2005

Beisatz: Die Abwägung der Interessen kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)

8 ObA 48/08dOGH02.09.2008

nur: Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. (T9)

8 ObA 6/09dOGH23.02.2009

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T8

9 ObA 86/10bOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T8

8 ObA 45/11tOGH29.06.2011

Auch; nur T9

9 ObA 105/11yOGH29.08.2011

Vgl; Beis wie T8

9 ObA 98/11vOGH29.08.2011

Auch; Beis wie T8

8 ObA 84/12dOGH24.01.2013

Auch; Beis wie T8

9 ObA 76/13mOGH24.07.2013

Beis wie T8

9 ObA 116/15xOGH26.11.2015
9 ObA 74/15wOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T8

9 ObA 27/16kOGH18.03.2016

Auch; Beis wie T8

8 ObA 29/16xOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T7

8 ObA 44/16bOGH27.09.2016

Auch

9 ObA 8/17tOGH24.03.2017

Beis wie T8

8 ObA 45/17aOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T7

9 ObA 25/19wOGH15.05.2019

Vgl auch; Beis wie T8

9 ObA 80/19hOGH23.07.2019

Beis wie T7; Beis wie T8

9 ObA 80/20kOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T8

9 ObA 54/21pOGH27.05.2021

Vgl; Beis wie T8

8 ObA 20/22gOGH30.03.2022

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Abwägung der durch die Kündigung erheblich beeinträchtigten sozialen Situation mit dem festgestellten personenbezogenen Kündigungsgrund der mangelnden fachlichen Eignung zu Lasten des Gekündigten. (T10)

8 ObA 45/22hOGH29.06.2022

Beis wie T8

8 ObA 16/24xOGH25.04.2024

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_009OBA00105_9300000_004

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