OGH 9ObA105/11y

OGH9ObA105/11y29.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. T*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Günter Kulnigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2011, GZ 7 Ra 20/11d-44, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die konkrete Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen der gekündigten Arbeitnehmer gegen die vom Arbeitgeber nachgewiesenen Kündigungsgründe (RIS-Justiz RS0051818 mwN) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 109/08g, 8 ObA 141/04z uva).

Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Klägerin hier nicht darzustellen.

Soweit sie sich auf die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers stützt ist sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof diese im Wesentlichen in jenen Fällen angenommen hat, in denen eine Kündigung aus Rationalisierungsgründen erfolgte und zu prüfen war, ob dem Arbeitnehmer nicht statt des weggefallenen Arbeitsplatzes andere offene Stellen im Betrieb anzubieten waren (RIS-Justiz RS0051841; RS0051827; RS0051707 jeweils mwN).

Hier wurde aber für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, dass die Klägerin trotz umfassender Ausbildung und ausreichender Berufserfahrung erhebliche Defizite in der tatsächlichen Leistungserbringung aufwies und vor allem auch mangelndes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der Einhaltung von Terminvorgaben zeigte, was sich in einer inhaltlich minderwertigen Qualität der Arbeit manifestierte. Inwieweit im Betrieb der Beklagten offene Arbeitsplätze vorhanden wären, in denen auch ohne entsprechendes Verantwortungsbewusstsein gearbeitet werden könnte, vermag die Klägerin schon im Ansatz nicht darzustellen, sodass unerörtert bleiben kann, ob auch insoweit eine soziale Gestaltungspflicht anzunehmen wäre.

Die konkreten Ausführungen vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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