OGH 9ObA110/88 (RS0051707)

OGH9ObA110/881.6.1988

Rechtssatz

Im Rahmen von betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen oder Reorganisationsmaßnahmen etc muss der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitnehmer im Rahmen des Zumutbaren Gelegenheit zur Umschulung und Einarbeitung geben (Gestaltungspflicht).

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 110/88OGH01.06.1988

Veröff: RdW 1988,395 = WBl 1988,399 = ZAS 1989/21 S 172 (Hainz)

9 ObA 142/97sOGH05.11.1997

Auch

8 ObA 204/02mOGH10.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch bei Einfühurng neuer Maschinen oder Arbeitsmethoden. (T1)

8 ObA 87/04hOGH30.06.2005

Beisatz: Wesentlich ist es aber auch, dass die soziale Gestaltungspflicht den Arbeitgeber nur insoweit zum Anbot freier Arbeitsplätze verpflichtet, als diese der bisherigen Berufspraxis des Arbeitnehmers entsprechen. (T2); Beisatz: Die soziale Gestaltungspflicht umfasst aber etwa regelmäßig nicht die Verpflichtung, statt einer weggefallenen Sachbearbeitertätigkeit in einem völlig anderen Bereich trotz mangelnder Qualifikation eine allfällige Führungsposition anzubieten. (T3)

8 ObA 51/05sOGH08.09.2005

Auch; Beisatz: Dies, wenn sie nach der Einarbeitungszeit bzw einer zumutbaren Einschulung eine durchschnittliche Arbeitsleistung erwarten lassen. (T4); Beisatz: Ob dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass er im Zusammenhang mit einer zumutbaren Ein- und Umschulung doch die erforderliche Eignung besitzt, dass nach einer gewissen Einarbeitungszeit eine zumindest durchschnittliche Arbeitsleistung zu prognostizieren wäre, gelingt, stellt im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)

9 ObA 143/05bOGH24.10.2005

Auch

9 ObA 105/11yOGH29.08.2011

Vgl auch

9 ObA 137/17pOGH27.02.2018

Beis wie T2

9 ObA 123/18fOGH28.11.2018

Auch

8 ObA 8/19pOGH25.03.2019

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00110_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)