OGH 9ObA98/11v

OGH9ObA98/11v29.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf sowie Hon.-Prof. Dr. Kuras und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Peter K*****, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. April 2011, GZ 10 Ra 169/10m-36, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass die Beklagte für den Kläger keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr hat und dieser bei entsprechender Umschulung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr einen annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz hätte bekommen können. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jene des Klägers an der Fortführung überwiegen. Diese anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0051818 [T8] uva).

Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass zur Beurteilung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten noch ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Berufungsgericht bereits mit diesem vom Kläger in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel auseinandergesetzt hat. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens kann aber im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111, RS0042963 uva).

Ob sich - wie der Kläger geltend gemacht hat - einzelne Zeugen nicht um die Möglichkeit von alternativen Beschäftigungen für den Kläger gekümmert haben, ist nicht entscheidend. Dass der Kläger während der einjährigen Fortbildung gewisse Einkommensverluste hat und wesentliche Interessen des Klägers beeinträchtigt sind, wurde von den Vorinstanzen im Ergebnis ohnehin zugrundegelegt, da sie die Kündigungsanfechtung nicht wegen einer mangelnden wesentlichen Interessenbeeinträchtigung, sondern wegen eines Überwiegens der Interessen der Beklagten abgewiesen haben.

Insgesamt vermögen die Ausführungen des Klägers jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Stichworte