Rechtssatz
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den OGH nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist.
4 Ob 25/92 | OGH | 10.03.1992 |
Beisatz: Die von Fasching, LB 2. Auflage RdZ 1884 vertretene Ansicht, ein außerordentlicher Rekurs erscheine im Fall der Unterlassung eines Zulassungsausspruches durch das Berufungsgericht "vertretbar", hat der OGH unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Absicht des Gesetzgebers bereits abgelehnt (RZ 1992/18). (T1) |
4 Ob 27/92 | OGH | 28.04.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht in seinen Aufhebungsbeschluss einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzunehmen. (T2) |
8 Ob 520/92 | OGH | 12.03.1992 |
Beisatz: Auch eine Rekursbeantwortung ist unzulässig. (T3) |
8 Ob 2/95 | OGH | 11.05.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Der OGH ist daher nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches angeführt hat (JUS 9, 13). Macht das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, dann ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen. (T5) |
4 Ob 574/95 | OGH | 10.10.1995 |
Auch; nur: Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den OGH nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. (T6)<br/>Beis wie T4 |
4 Ob 9/97w | OGH | 14.01.1997 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 |
1 Ob 266/98v | OGH | 24.11.1998 |
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T8) |
5 Ob 185/03x | OGH | 07.10.2003 |
nur T6; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Fehlt ein derartiger Ausspruch, hat dies gemäß § 526 Abs 2 ZPO zur sofortigen Verwerfung eines dennoch erhobenen Rechtsmittels zu führen, ohne dass dem Prozessgegner Gelegenheit zu einer Rechtsmittelbeantwortung zu geben wäre. (T9) |
7 Ob 39/04t | OGH | 17.03.2004 |
nur T6; Beis wie T4; Beis wie T9 |
7 Ob 213/04g | OGH | 29.09.2004 |
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2 Ob 53/13b | OGH | 13.02.2014 |
Auch; Beisatz: Auch kein „außerordentlicher Rekurs“ in einem solchen Fall. (T10) |
1 Ob 228/17m | OGH | 30.01.2018 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: In einem solchen Fall ist auch eine außerordentliche Revision (als Rechtsmittel nur gegen ein Berufungsurteil) ausgeschlossen. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0050OB01014_9100000_001
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