European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00102.21P.0622.000
Spruch:
Der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem dagegen erhobenen Rechtsmittel der Klägerin teilweise Folge, bestätigte als Teilurteil die Abweisung des Feststellungsbegehrens in einem bestimmten Umfang und hob die Entscheidung des Erstgerichts im Übrigen auf. Insoweit verwies es die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision – gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung – nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei, das jedenfalls unzulässig ist:
[3] Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen solchen Aufhebungsbeschluss ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, ist auch ein außerordentlicher Rekurs (oder wie hier eine „außerordentliche Revision“ [als Rechtsmittel nur gegen ein Berufungsurteil: §§ 505, 506 ZPO]) ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043880; RS0043898).
[4] Das allein als Rekurs zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten – durch das klageabweisende Teilurteil ist sie nicht beschwert; sie befasst sich inhaltlich auch nicht damit – ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)