Spruch:
Die als Rekurs zu behandelnde „außerordentliche Revision“ gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil in den Punkten 1. und 2. und hob es hinsichtlich der Abweisung des Punktes 3. des Klagebegehrens und in Ansehung der Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
In ihrem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittel wendet sich die Beklagte (naturgemäß) allein gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung und beantragt, die Klage auch diesbezüglich abzuweisen.
Die als Rekurs zu behandelnde „außerordentliche Revision“ der Beklagten ist absolut unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (RIS-Justiz RS0043880). Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist nach ständiger Rechtsprechung auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898). Die insoweit als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision - die Falschbezeichnung des Rechtsmittels ist unerheblich (§ 84 Abs 2 ZPO) - ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (stRsp, vgl etwa 7 Ob 49/10x ua).
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