OGH 2Ob142/13s

OGH2Ob142/13s30.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** H*****, und 2. H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Entfernung (Streitwert 64.000 EUR sA), über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Juni 2013, GZ 4 R 80/13s-17, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Februar 2013, GZ 66 Cg 124/11d-13, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die als Rekurs zu behandelnde „außerordentliche Revision“ gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht bestätigte das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil in den Punkten 1. und 2. und hob es hinsichtlich der Abweisung des Punktes 3. des Klagebegehrens und in Ansehung der Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

In ihrem als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittel wendet sich die Beklagte (naturgemäß) allein gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung und beantragt, die Klage auch diesbezüglich abzuweisen.

Die als Rekurs zu behandelnde „außerordentliche Revision“ der Beklagten ist absolut unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (RIS-Justiz RS0043880). Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist nach ständiger Rechtsprechung auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898). Die insoweit als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision - die Falschbezeichnung des Rechtsmittels ist unerheblich (§ 84 Abs 2 ZPO) - ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (stRsp, vgl etwa 7 Ob 49/10x ua).

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