Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Diese Bestimmung wurde durch die WGN 1997 nicht abgeändert. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit mangels eines derartigen Ausspruches gemäß § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 erster Satz ZPO ein Aufhebungsbeschluß nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar (RZ 1992/18 uva; siehe RIS-Justiz RS0043880).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.
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