OGH 1Ob228/17m

OGH1Ob228/17m30.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj L***** B*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei mj A***** B*****, vertreten durch Mag. Clemens Krabatsch, Rechtsanwalt in Wels, wegen 35.229,50 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilzwischenurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. November 2017, GZ 2 R 144/17k‑16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. August 2017, GZ 8 Cg 3/17p‑12, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00228.17M.0130.000

 

Spruch:

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts sowie die außerordentliche Revision gegen dessen Teilzwischenurteil werden zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Klägerin bekämpft sowohl das Teilzwischenurteil als auch den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts mit ihrer außerordentlichen Revision.

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit sich die Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wendet, mit dem das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, ist ihr Rechtsmittel absolut unzulässig:

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Die Zulässigkeit des Rekurses ist daher an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden. Fehlt – wie hier – ein solcher Ausspruch, ist auch ein außerordentlicher Rekurs (oder wie hier eine „außerordentliche Revision“ als Rechtsmittel nur gegen ein Berufungsurteil: §§ 505, 506 ZPO) ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0043880; RS0043898). Die insoweit als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision der Klägerin ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

2. In der außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Da die nach § 1310 ABGB zu treffende Billigkeitsentscheidung immer die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen hat, bildet die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch unrichtig bewertet hat (RIS‑Justiz RS0027544). Ein aufzugreifender Beurteilungsfehler liegt hier nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf es daher nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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