OGH 7Ob1047/93 (RS0027544)

OGH7Ob1047/9323.3.1994

Rechtssatz

Die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes gemäß § 1310 ABGB stellt im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unrichtig bewertet hat (so schon 7 Ob 3/91).

Normen

ABGB §1310
ZPO §502 HIII5

7 Ob 1047/93OGH23.03.1994
7 Ob 183/99hOGH01.09.1999
2 Ob 167/03bOGH07.08.2003

Auch; Beisatz: Dabei sind alle vorhandenen Elemente in die Billigkeitserwägung mit einzubeziehen, so etwa auch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers. Unter "allen mit einzubeziehenden Elementen" ist selbstverständlich auch das Verhalten beziehungsweise Verschulden des Geschädigten zu verstehen. (T1)<br/>Beisatz: Ob aber im Einzelfall das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass dadurch die Haftung des Minderjährigen nach §1310 3.Fall ABGB zur Gänze zurückgedrängt wird, kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. (T2)

2 Ob 83/09hOGH18.12.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/170

6 Ob 214/12gOGH08.05.2013

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 228/17mOGH30.01.2018
2 Ob 169/19wOGH06.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0070OB01047_9300000_001

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