Spruch:
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Solange die mit der Zweitbeklagten solidarisch haftende Erstbeklagte nicht mehr als die Hälfte zahlen muß, kann sie - da ein besonderes Verhältnis zwischen den beiden Beklagten nicht besteht - auch keinen Regreß gegen die Zweitbeklagte nehmen (§ 896 ABGB).
Da die nach § 1310 ABGB zu treffende Billigkeitsentschädigung nicht nach einem bestimmten Schema zu fällen ist, sondern immer die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen hat, stellt die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unrichtig bewertet hat (VR 1991/254).Letzteres ist hier nicht der Fall.
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