Spruch:
Alle Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Anträge auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortungen werden abgewiesen.
Text
Begründung
Am 14. 5. 1986 rauchten der Beklagte und der damals knapp 6 Jahre alte und noch nicht schulpflichtige Sohn des Sebastian D***** auf dessen Tenne Zigaretten und zündeten mit Stroh ein Lagerfeuer an. Dadurch geriet das Wirtschaftsgebäude in Brand. Der klagende Feuerversicherer des Geschädigten leistete eine Entschädigung von S 2,636.400,-. Für den Beklagten besteht bei der Nebenintervenientin eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von S 2,000.000,-. Unter Anrechnung einer Teilzahlung des Haftpflichtversicherers von S 568.634,- begehrt der Feuerversicherer gestützt auf § 67 VersVG Regreß bis zur Höhe der Haffpflichtversicherungssumme.
Das Erstgericht bejahte eine Ersatzpflicht bis zur Höhe der halben Entschädigungsleistung und sprach demgemäß der klagenden Partei S 749.566,- s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 681.800,- s.A. ab. Die Abweisung eines Teilbetrages von S 200.000,- s.A. erwuchs in Rechtskraft. Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobenen Revisionen beider Parteien und der Nebenintervenientin sind unzulässig.
Die Frage der Deliktsfähigkeit der beiden unmündigen Verursacher des Brandes wurde von den Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung und der Lehre gelöst (VersRdsch 1989, 355; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1310 je mwN). Die Verantwortlichkeit des Beklagten wird in den Revisionen auch nicht in Zweifel gezogen. Insoweit aber die Revision des Beklagten und der Nebenintervenientin auch ein Verschulden des Sohnes des Geschädigten unterstellt - die Vorinstanzen haben dessen Deliktsfähigkeit verneint - ist ihr entgegenzuhalten, daß bei richtiger Lösung der grundsätzlichen Rechtsfragen durch die Vorinstanzen deren Anwendung im Einzelfall in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (7 Ob 30/87 ua). Liegt aber gegen den Sohn des Geschädigten ein Haftungsgrund nicht vor (der zweite Fall des § 1310 ABGB scheidet von vornherein aus, für den dritten Fall fehlt es schon an einem entsprechenden Sachvorbringen in erster Instanz), kommt mangels eines Ersatzanspruches des Geschädigten ein Forderungsübergang auf den Feuerversicherer nach § 67 Abs.1 VersVG von vornherein nicht in Betracht. Es stellt sich dann aber auch nicht die Frage, ob in analoger Anwendung des § 67 Abs.2 VersVG ein Forderungsübergang insoweit ausgeschlossen ist, als der in Anspruch genommene Dritte Rückgriffsansprüche gegen einen Angehörigen des Versicherungsnehmers hätte (vgl. Prölss-Martin, VVG24 460 mwN).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die im letzten Halbsatz des § 1310 ABGB angeordnete Billigkeitsabwägung sich auf alle Fälle des § 1310 ABGB bezieht und alle (vorhandenen) Elemente in die Billigkeitsabwägung mit einzubeziehen sind, entspricht der herrschenden Ansicht (Reischauer aaO Rz 10;
Kerschner in ÖJZ 1979, 282; SZ 45/69; RZ 1966, 90;
EFSlg. 48.636). Eine eigene Versicherung des Geschädigten muß daher ebenso in die Billigkeitserwägungen mit einbezogen werden, wie die Haftpflichtversicherung des Schädigers
(VersRdsch 1988/122; SZ 52/168; ZVR 1984/323; RZ 1982/67; vgl. auch Kerschner aaO 288). Eine Heranziehung der privaten Haftpflichtversicherung des unmündigen Schädigers bloß im Verhältnis des Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur beim Vorliegen des 3. Falles des § 1310 ABGB als gerechtfertigt erkannt (VersRdsch 1988/122; JBl. 1982, 149). In den Fällen, in denen die Ersatzpflicht bis zur Versicherungsdeckung des Schädigers bejaht wurde (SZ 47/43; ZVR 1975/196), fehlte es an einer Deckung des Schadens durch die Versicherung des Geschädigten.
Da die nach § 1310 ABGB zutreffende Billigkeitsentschädigung nicht nach einem bestimmten Schema zu fällen, sondern immer die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen hat, stellt die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unrichtig gewichtet hat. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO sind daher die Revisionen unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da auf die Unzulässigkeit der Revisionen in den Revisionsbeantwortungen nicht hingewiesen wurde, konnten diese einer zweckdienlichen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht dienlich sein und sind daher auch nicht zu honorieren.
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