Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichts erfolgt. Insofern hat sich durch die ZVN 2002 nichts geändert. Beseitigt wurde durch diese Novelle nur die bis dahin in § 45 ASGG normierte Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Zulässigkeit des Rekurses unter bestimmten Voraussetzungen trotz Fehlens einer iSd § 46 Abs 1 ASGG normierten Rechtsfrage auszusprechen. Nach wie vor gilt aber, dass der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss dann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, nicht anfechtbar ist, und zwar auch nicht im Wege eines „Revisionsrekurses" oder „außerordentlichen Revisionsrekurses" (RIS-Justiz RS0043896; RS0102027; RS0043880).
Da hier das Berufungsgericht in seine Entscheidung keinen Zulässigkeitsausspruch aufgenommen hat, ist sie nicht anfechtbar und der dagegen erhobene „Revisionsrekurs" als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS-Justiz RS0102028).
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