Spruch:
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes an einen ausdrücklichen Zulassungs- ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt ein solcher wie in der vorliegenden Aufhebungsentscheidung, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig und daher zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 4 unter Bezugnahme auf JAB und RZ 1992/18).
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