OGH 7Ob85/11t

OGH7Ob85/11t18.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** G*****, vertreten durch Dr. Thomas Watzenböck und Dr. Christa Watzenböck, Rechtsanwälte in Kremsmünster, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 246.583,05 EUR (sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. März 2011, GZ 4 R 41/11b-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Dezember 2010, GZ 5 Cg 215/09m-19, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Die als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger, der für die Beklagte als Handelsvertreter tätig war, begehrte von dieser 246.583,05 EUR. Die Beklagte habe den Handelsvertretervertrag ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst und schulde ihm daher Provisionen und eine Ausgleichszahlung nach § 24 HVertG in Höhe des geforderten Betrags.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 239.233,05 EUR und wies das Mehrbegehren von 7.350 EUR (unbekämpft) ab.

Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch von 90.122,41 EUR als Teilurteil, hob das Ersturteil hinsichtlich des Zuspruchs von 149.110,64 EUR auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung (also hinsichtlich des Teilurteils) die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Beklagte bekämpft sowohl das Teilurteil als auch den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts mit ihrer außerordentlichen Revision.

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit sich die Beklagte gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wendet, ist ihr Rechtsmittel absolut unzulässig:

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (RIS-Justiz RS0043880). Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist nach ständiger Rechtsprechung auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898). Die insoweit als Rekurs zu behandelnde außerordentliche Revision ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

2. Das Teilurteil betreffend wendet sich die Revisionswerberin allein gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Weigerung des Klägers, ihre Biolinie zu bewerben, stelle angesichts ihrer vorangegangenen Vertragsverletzung keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung dar. Damit vermag die Beklagte einen tauglichen Grund für die Zulassung ihrer außerordentlichen Revision gegen das Teilurteil nicht aufzuzeigen:

Ob das Verhalten eines Vertragspartners im Hinblick auf die Nichterfüllung bedungener Leistungen einen wichtigen Grund darstellt, der zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags berechtigt, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0108379 [T3]). Aufgrund ihrer Einzelfallbezogenheit stellt diese Frage keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu: Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Unterlassung der Bewerbung der Biolinie durch den Kläger bei einer bestimmten Messe sei kein wichtiger Vertragsauflösungsgrund, ist im Hinblick darauf, dass sich die Beklagte zuvor weigerte, die dem Kläger für den Vertrieb eben dieser Biolinie zustehende Provision vollständig zu bezahlen, vertretbar.

Die außerordentliche Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

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