OGH 10Ob2463/96w

OGH10Ob2463/96w11.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Univ.Prof. Dr.Gert L*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 305.765 sA, infolge außerordentlicher Revision und außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen das Teilurteil samt Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Mai 1996, GZ 16 R 76/96f-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist. Da ein derartiger Ausspruch vom Berufungsgericht hier nicht vorliegt, ist auch ein außerordentlicher (Revisions-)Rekurs gegen dessen Aufhebungsbeschluß unzulässig (RZ 1989/89, 1992/18 uva).

Zu 2.:

a) Zunächst ist vorauszuschicken, daß die sich - erkennbar - bloß gegen den zusprechenden Teil des Teilurteils in Höhe von S 48.600 richtende außerordentliche Revision nicht bereits gemäß § 502 Abs 2 ZPO (mangels Überschreitung des dort genannten Betrages von S 50.000) jedenfalls unzulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit der Revision richtet sich nämlich dann, wenn das Berufungsgericht (wie hier) über den Gegenstand der Berufung teilweise mit Urteil und teilweise mit Beschluß (Aufhebung und Zurückverweisung) entschieden hat, nach dem Streitwert des gesamten Entscheidungsgegenstandes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858, 1862; 2 Ob 4/96).

b) Entgegen den Revisionsausführungen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß nicht bloß Geld- und/oder Arbeitsleistungen von Lebensgefährten bzw Ehepartnern zurückgefordert werden können, wenn der erkennbare Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und des Bestandes der Lebensbeziehung später in Wegfall geriet, sondern derartige Beiträge und Aufwendungen auch von Familienangehörigen (Eltern) bereicherungsrechtlich durchaus zurückverlangt werden können (JBl 1985, 679 = RZ 1985/23 = EFSlg 46.132, SZ 57/121). Da sämtliche diesbezüglichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Bauernhof des Beklagten in Z***** Gegenstand des vom Aufhebungsbeschluß erfaßten zweiten Rechtsganges sein werden, sind die hiezu in der Revision gemachten Ausführungen bereits aus den zu 1. gemachten Ausführungen unbeachtlich. Soweit es sich um Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der Ordination des Beklagten in H***** handelt, liegt entgegen seinen Ausführungen im Rechtsmittel keine (vom Berufungsgericht mißachtete) Bindung an Feststellungen des Erstgerichtes vor, wonach diese Leistungen allesamt "in Schenkungsabsicht" erbracht worden wären: Abgesehen davon, daß das Erstgericht eine solche "Feststellung" in den hiezu in der Revision zitierten Urteilsseiten nicht getroffen hat, sondern es sich vielmehr hiebei um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt, von der abzuweichen das Berufungsgericht zufolge in der Berufung enthaltener Rechtsrüge befugt war, hat nämlich das Erstgericht - was in der Revision übersehen und übergangen wird - in Seite 11 seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, daß das vormalige "harmonische Einverständnis zwischen den Parteien" ausschließlich durch den Beklagten "bruchartig plötzlich mit dem Auszug aus der dem Kläger gehörigen Wohnung zu einem Abbruch kam", woraus aber die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung der Leistungszweckvereitelung samt Rückerstattungspflicht im Sinne des § 1435 ABGB jedenfalls zulässig war.

b) Die Ausführungen des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der hier nicht Platz greifenden Anwendung des § 1174 (näherhin Abs 1) ABGB sind ebenfalls zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Rückforderung nach dieser Gesetzessstelle ist nämlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn das Gegebene ein verbotenes Verhalten (hier: das zu Beginn der Lebensgemeinschaft noch bestehende ehebrecherische Verhältnis beider verheirateten Partner) begünstigt, sondern nur, wenn das Gegebene ein Entgelt für diese unerlaubte Handlung war (SZ 5/288). Von einer solchen Zweckbestimmung kann aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen (anders als etwa in den Fällen SZ 26/52 und EvBl 1961/337) nicht ausgegangen werden (wobei im übrigen dieser Straftatbestand [§ 194 StGB] ohnedies erst jüngst vom Gesetzgeber durch das StrafrechtsänderungsG 1996 BGBl 762 ersatzlos aufgehoben wurde).

c) Die Anwendung des § 273 ZPO (zur Höhe des zuerkannten Stundensatzes) ist als freie richterliche Einschätzung einzelfallbezogen und begründet daher schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.

Die außerordentliche Revision ist daher aus allen diesen Gründen unzulässig und war daher gleichfalls zurückzuweisen.

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