Normen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §46
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §879
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1041
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1174
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1435
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §46
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §879
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1041
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1174
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch §1435
Spruch:
Ein im Zusammenhang mit den außerehelichen, ehebrecherischen Beziehungen der beiden Partner stehendes Verlöbnis widerstreitet den guten Sitten und ist nichtig.
Entscheidung vom 27. Feber 1953, 2 Ob 120/53.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 20.000 S. Der Beklagte habe ihr im April 1947 die Ehe versprochen, sei jedoch unbegrundet von der Verlobung zurückgetreten. Sie habe über sein Drängen die ihr gehörige Hälfte eines Hauses verkauft und hiedurch einen Schaden im Betrag von 10.000 S erlitten. Während der Dauer des Verlöbnisses habe sie auch Möbelstücke im Werte von 6000 S verkauft und mit diesem Betrage den Lebensunterhalt des Beklagten zur Gänze bestritten.
Beide Untergerichte wiesen das Klagebegehren ab. Im Zeitpunkt des Eheversprechens sei zumindest der Beklagte noch verheiratet gewesen, weshalb ein gültiges Eheversprechen nicht habe zustandekommen können. Aus dem ungültigen Verlöbnis könne die Klägerin keine Ansprüche ableiten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei hat den Standpunkt vertreten, daß eine Verlobung dann rechtliche Wirkung nach sich ziehe, wenn im Zeitpunkt der Verlobung der Verlobte die Scheidung seiner Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten begehren könne und die Ehe des Verlobten später geschieden wurde. Sie verweist zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf Schwind (Kommentar zum Ehegesetz S. 2), der der Meinung Ausdruck gibt, daß ein Verlöbnis eines Verheirateten dann als sittenwidrig nichtig sei, wenn im Zeitpunkt der Verlobung kein vom Verlobten geltend zu machender Scheidungsgrund vorliege. Ob dieser von Köstler (Österr. Eherecht S. 2) nicht geteilten Auffassung zugestimmt werden kann, kann dahingestellt bleiben, weil die Umstände, unter denen der Beklagte der Klägerin die Ehe versprochen hat, sein Eheversprechen als sittenwidrig erscheinen lassen. Die Klägerin hat vorgebracht, daß sie sich auf Grund des Eheversprechens des Beklagten während des aufrechten Bestandes ihrer Ehe und der des Beklagten mit ihm in geschlechtliche Beziehungen und eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingelassen hat. Solange das Eheband besteht, sind solche außereheliche Beziehungen als Ehebruch strafbar. Da das Verlöbnis im Zusammenhang mit den außerehelichen Beziehungen der Streitteile steht, widerstreitet es den guten Sitten und ist nichtig. Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, daß ihr der Beklagte durch den Bruch des Verlöbnisses einen Schaden zugefügt habe. Der in der Klage geltend gemachte Tatbestand kann weder den Bestimmungen des § 1041 noch jenen des § 1435 ABGB. unterstellt werden. Einem Begehren auf Ersatz solcher Aufwendungen, die der Finanzierung eines ehebrecherischen Verhältnisses dienten, stunden die Bestimmungen des § 1174 ABGB. entgegen (E. des OGH. v. 5. November 1952, 3 Ob 668/52).
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