Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Diese Bestimmung wurde durch die WGN 1997 nicht abgeändert. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit mangels eines derartigen Ausspruchs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 erster Satz ZPO ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar (RZ 1992/18; RIS-Justiz RS0043880 und RS0043897).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.
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