Rechtssatz
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen.
6 Ob 680/82 | OGH | 24.11.1983 |
nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). (T1) |
6 Ob 547/83 | OGH | 01.12.1983 |
nur T1 |
2 Ob 205/83 | OGH | 09.10.1984 |
Auch |
5 Ob 601/84 | OGH | 27.11.1984 |
nur T1; Beisatz: Kann im Rahmen des § 16 AußStrG - sofern die Grenzen der Ermessensentscheidung nicht offenbar überschritten wurden - nicht an den OGH herangetragen werden. (T2) |
7 Ob 674/87 | OGH | 10.12.1987 |
Beisatz: Als maßgebliche Faktoren der Bemessung sind nur jene heranzuziehen, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben, sowie jene, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten. (T3) Veröff: SZ 60/269 |
1 Ob 598/91 | OGH | 18.09.1991 |
Auch; Beisatz: Hier: Entlohnung eines Rechtsanwaltes für anwaltliche und nichtanwaltliche Leistungen. (T4) |
4 Ob 49/98d | OGH | 24.02.1998 |
Vgl; Beisatz: Die Vorinstanzen durften ausgehend von dem Erfahrungssatz, dass ein im Leistungswettbewerb stehendes Unternehmen seine Verkaufspreise regelmäßig kostendeckend kalkuliert, den Umsatzverlust des Klägers als maßgeblichen Faktor für die Ausmittlung der Schadenshöhe gem. § 273 Abs 1 ZPO heranziehen. (T5) |
1 Ob 51/01h | OGH | 07.08.2001 |
Auch; Beisatz: Die nach § 273 ZPO erfolgte Betragsfestsetzung ist als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren. (T6) |
9 ObA 155/02p | OGH | 04.09.2002 |
Vgl; Beisatz: Im Rahmen der Ermessensübung nach § 273 ZPO sind die Ergebnisse der gesamten Verhandlung zu berücksichtigen, wobei die Tatsacheninstanzen auch gehalten sind, aus dem gewonnenen Beweismaterial - soweit dies eben wegen der Unmöglichkeit, einen strengen Beweis zu führen, möglich ist - Tatsachenfeststellungen zu treffen, die der Betragsfestsetzung nach § 273 ZPO zu Grunde gelegt werden können. Es entspricht nicht dem Zweck des § 273 ZPO, in den in Betracht kommenden Fällen von Tatsachenfeststellungen überhaupt abzusehen, wenn diese geeignet wären, Kriterien für die Ermessensübung zu liefern. (T7) |
7 Ob 209/02i | OGH | 25.09.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine ergänzende Beweisaufnahme ist auch bei Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO möglich, etwa zur Feststellung von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung der Schadenshöhe ermöglichen, und kann in einem vertretbaren Ausmaß angezeigt sein. (T8) |
10 Ob 110/05g | OGH | 29.11.2005 |
Auch; nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. (T9); Beis wie T6 |
2 Ob 165/08s | OGH | 30.10.2008 |
Auch; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Die Tatsacheninstanzen haben auch bei Anwendung des § 273 ZPO Feststellungen von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung zum Beispiel der Schadenshöhe ermöglichen, zu treffen. (T10) |
9 ObA 173/08v | OGH | 01.04.2009 |
Auch; nur T1; Beisatz: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. Wegen unrichtiger Beweiswürdigung kann die Anwendung des § 273 ZPO nicht bekämpft werden. Daher ist bei der rechtlichen Überprüfung einer nach § 273 ZPO vorgenommenen Betragsfestsetzung von jenen Umständen auszugehen, die die Tatsacheninstanzen als feststehend angenommen haben. (T11) |
6 Ob 237/09k | OGH | 18.02.2010 |
nur T1; Beisatz: Dieses Ergebnis hängt jedoch dermaßen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, dass Fragen in diesem Zusammenhang regelmäßig keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt. (T12) |
9 ObA 35/09a | OGH | 03.03.2010 |
nur T1 nur: Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. (T13) |
9 Ob 51/11g | OGH | 25.11.2011 |
nur: Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen. (T15) |
2 Ob 68/13h | OGH | 25.04.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bemessung eines entgangenen Trinkgelds. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00109_8300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)