OGH 8Ob100/04w

OGH8Ob100/04w20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva Maria K*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Gerd K*****gesmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 25.200,58 sA (Revisionsinteresse EUR 22.745,52 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1. Juni 2004, GZ 4 R 36/04z-31, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Wesentlichen geht es hier darum, dass das klagende Räumungsunternehmen bei der Auftragserteilung durch die Beklagte erklärte, dass es nunmehr größere Fahrzeuge mit einem Fassungsvolumen von 30 m3 verwende und daher nunmehr ein Pauschale von S 8.500 pro LKW verrechne, womit die Beklagte einverstanden war. Soweit sich die außerordentliche Revision der Klägerin gegen die rechtliche Beurteilung wendet, dass die getroffene Vereinbarung dahin auszulegen sei, dass sich das Fahrzeugpauschale auf voll ausgenützte LKW beziehe, ist dem entgegenzuhalten, dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO damit nicht aufgezeigt werden kann, weil es sich um eine typische Beurteilung von vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall handelt (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3; RIS-Justiz RS0042769 mwN). In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann auch keine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Den Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Aufnahme eines weiteren Zeugenbeweises bzw der Einholung eines Sachverständigengutachtens verneint, ist entgegenzuhalten, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch die Frage der Anwendbarkeit von § 273 ZPO im Einzelfall ist mit Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl RIS-Justiz RS0040282 mwN; Rechberger in Rechberger ZPO2 § 273 Rz 3; zur mangelnden Bekämpfbarkeit bei Verneinung eines diesbezüglichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht siehe auch noch OGH 5 Ob 155/03k mwN). Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, hängt im Übrigen auch von den Zwischenergebnissen der bereits durchgeführten Beweisverfahren ab (vgl RIS-Justiz RS0040431 mwN). Die Anwendbarkeit richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, sodass der Entscheidung regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (vgl RIS-Justiz RS0040494 mwN).

Im Ergebnis wendet sich die Klägerin in der Ausführung ihrer Revision auch weniger gegen die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO als solche, sondern gegen die Festsetzung des konkreten Betrages. Grundsätzlich ist die Bemessung nach § 273 ZPO selbst als rechtliche Beurteilung reversibel (vgl Rechberger aaO Rz 5; RIS-Justiz RS0111576 mwN; RIS-Justiz RS0040322 mwN). Den Rahmen bilden allerdings die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen (vgl RIS-Justiz RS0040341 mwN). Die Vorinstanzen haben die Festsetzung des Betrages ausführlich begründet. Den dabei vorzunehmenden Abwägungen kommt nur Bedeutung für den Einzelfall zu. Der Revision der Klägerin gelingt es jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Stichworte