Spruch:
Weder der Revision noch dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Revision schon deshalb zulässig, da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 86.968,70 beträgt (§ 46 Abs 1 Z 2 ASGG).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob auf Grund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien ein berechtigter vorzeitiger Austritt der Klägerin vorliegt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Beklagten in ihrem Rekurs entgegenzuhalten, daß die Entscheidung der Vorinstanzen darüber, ob die Bestimmung des § 273 ZPO anzuwenden ist, eine verfahrensrechtliche Frage darstellt. Hingegen ist es der rechtlichen Beurteilung vorbehalten, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (vgl Fasching ZPR2 Rz 871; SZ 60/157 mwH uva). Soweit daher das Berufungsgericht die Beweislage für noch nicht ausgeschöpft erachtete, kann den Beweisergänzungsaufträgen nicht entgegengetreten werden.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.
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