OGH 7Ob608/77; 3Ob604/77; 2Ob575/77; 1Ob679/78; 2Ob558/78; 4Ob576/78; 3Ob605/79; 1Ob785/79; 1Ob670/80; 6Ob724/80; 3Ob624/80; 4Ob566/80; 7Ob552/81 (RS0009759)

OGH7Ob608/77; 3Ob604/77; 2Ob575/77; 1Ob679/78; 2Ob558/78; 4Ob576/78; 3Ob605/79; 1Ob785/79; 1Ob670/80; 6Ob724/80; 3Ob624/80; 4Ob566/80; 7Ob552/815.3.2024

Rechtssatz

Nur besonders krasse Fälle (zum Beispiel wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles.

Normen

ABGB §94 Abs2 Satz2
EheG §68a

7 Ob 608/77OGH01.09.1977
3 Ob 604/77OGH20.09.1977
2 Ob 575/77OGH22.12.1977
1 Ob 679/78OGH16.08.1978
2 Ob 558/78OGH23.11.1978
4 Ob 576/78OGH28.11.1978

Veröff: SZ 51/168

3 Ob 605/79OGH14.11.1979

Veröff: EFSlg 32750

1 Ob 785/79OGH17.12.1979

Beisatz: Das Wäschewaschen in Abständen von 14 Tagen ist keine schwere Eheverfehlung. (T1)

1 Ob 670/80OGH10.09.1980

Veröff: EFSlg 35188

6 Ob 724/80OGH15.10.1980

Veröff: EFSlg 35193

3 Ob 624/80OGH19.11.1980

Veröff: EFSlg 35197 = EFSlg 35198

4 Ob 566/80OGH25.11.1980

Veröff: EFSlg 35189 = EFSlg 35195

7 Ob 552/81OGH05.03.1981

Veröff: EFSlg 37541

5 Ob 593/81OGH05.05.1981

Auch

3 Ob 537/81OGH24.06.1981

Vgl auch; Beisatz: Keine Unterhaltsverwirkung bei Äußerung der Beklagten es sei ohnedies Zeit, dass der Kläger sich "schleicht", als dieser mit den von ihm vorher gepackten Sachen die Wohnung verließ. (T2)

6 Ob 653/81OGH29.07.1981

Auch; Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlung und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu. (T3) <br/>Veröff: EFSlg 37542

3 Ob 582/81OGH09.09.1981
5 Ob 558/82OGH30.03.1982
1 Ob 663/82OGH15.09.1982

Beisatz: Dass die Ehefrau überhöhte finanzielle Forderung für ihren persönlichen Bedarf stellt, führt nicht zur Verwirkung. (T4)

5 Ob 738/82OGH12.10.1982
7 Ob 546/83OGH24.03.1983
6 Ob 823/82OGH09.06.1983
7 Ob 658/83OGH07.07.1983

Auch; Beis wie T3

3 Ob 571/83OGH14.09.1983

Auch

6 Ob 550/83OGH03.11.1983
1 Ob 679/84OGH26.11.1984
2 Ob 610/85OGH10.09.1985

Auch

2 Ob 624/87OGH01.09.1987

Beisatz: Bei Beurteilung, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ein Rechtsmissbrauch wäre, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)

10 Ob 537/87OGH22.03.1988
3 Ob 548/88OGH16.11.1988
5 Ob 534/89OGH07.03.1989

Auch; Beis wie T5

8 Ob 563/90OGH21.02.1991

Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder einen ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist. Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden. (T6)

6 Ob 1577/91OGH20.06.1991

Auch

8 Ob 1679/93OGH18.11.1993

Auch; Beis wie T5

5 Ob 569/93OGH07.12.1993
1 Ob 608/95OGH04.10.1995

Auch

3 Ob 48/97yOGH26.02.1997
4 Ob 92/97aOGH08.04.1997

Beis wie T6

6 Ob 2/97fOGH17.07.1997
8 Ob 307/98zOGH25.02.1999

Auch; Beisatz: Hier: Ausweisen und Aussperren aus der Ehewohnung. (T7)

5 Ob 38/99wOGH13.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Nur aus krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die dem anderen Teil eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens unzumutbar machen oder das Begehren nach Unterhalt als sittenwidrig ansehen ließen, kann ein Unterhaltsverlust gerechtfertigt werden. (T8)<br/>Beisatz: Zwar können auch schwere Verfehlungen gegen die wirtschaftliche Sphäre des Verpflichteten den Missbrauchstatbestand erfüllen, an die erforderliche Schwere des ehewidrigen Verhaltens ist aber ein sehr strenger Maßstab anzulegen. (T9)

4 Ob 9/01dOGH13.02.2001

Auch; Beis wie T6 nur: Entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder einen ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist. (T10)

9 Ob 158/01bOGH11.07.2001

Auch; Beis wie T10

7 Ob 321/01hOGH07.05.2002

Vgl auch

1 Ob 171/02gOGH25.03.2003

Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. (T11)<br/>Beisatz: Bei der Wertung des Gewichts der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, den Unterhaltsanspruch bei aufrechtem Bestand der Ehe zum Erlöschen zu bringen, darf auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden. (T12)

9 Ob 32/04bOGH31.03.2004
3 Ob 147/04wOGH29.06.2004

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Beurteilung im Einzelfall, ob ein derart besonders krasser Fall vorliegt, in welchem die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs (wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegattens) grob unbillig erscheinen würde, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T13)

7 Ob 158/04tOGH30.06.2004

Beis wie T10

6 Ob 2/05wOGH21.04.2005

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13

10 Ob 143/05kOGH17.02.2006

Auch; Beis wie T13

8 Ob 160/06xOGH31.01.2007

Auch

2 Ob 193/06fOGH07.02.2007

Auch; Beis wie T10; Beis wie T13<br/>Veröff: SZ 2007/18

3 Ob 50/07kOGH29.03.2007

Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Nach dem festgestellten Sachverhalt schlossen die Streitteile eine Scheinehe und begründeten nie einen gemeinsamen Haushalt. (T14)

8 Ob 79/07mOGH11.10.2007

Auch; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lassen und darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T15)<br/>Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Erhebung haltloser Vorwürfe des Schwarzgeldbetrugs und Anzeigenerstattung. (T17)

7 Ob 211/07sOGH17.10.2007

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T18)

10 Ob 106/07xOGH18.12.2007

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO. (T19)

2 Ob 152/07bOGH14.02.2008

Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T10

6 Ob 108/08pOGH05.06.2008

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Beleidigungen und Beschimpfungen, aber auch verhältnismäßig geringfügige Verstöße gegen eheliche Verhaltensweisen und -gebote können nicht Grund für den Verlust des Unterhaltsanspruchs sein. (T20)<br/>Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T21)<br/>Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T22)

1 Ob 159/09bOGH08.09.2009

Vgl auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Unterhaltsverwirkung verneint. (T23)

6 Ob 186/09kOGH16.10.2009

Vgl; Beisatz: Ein Verlassen der Haushaltsgemeinschaft führt daher nur dann zur Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB, wenn es grundlos erfolgte, also ohne objektiv vorhandenen Grund. (T24)<br/>Beis ähnlich wie T13; Bem: Hier: Unterhaltsverwirkung bejaht. (T25)

2 Ob 141/10iOGH24.08.2010

Beisatz: Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine kurze sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, wenn nicht fest steht, dass sich diese Affäre ehezerrüttend ausgewirkt hätte, und sich die Ehegatten vielmehr damals bereits längst getrennt hatten. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Es führt zu keiner Verwirkung, nach der Trennung vom Ehepartner die Hilfe eines Bekannten in Anspruch zu nehmen, indem wegen Unbenützbarkeit der eigenen renovierungsbedürftigen Wohnung dessen Wohnung ‑ auch zum gelegentlichen Übernachten ‑ benützt wird. (T27)<br/>Beisatz: Hier: Das Verbringen einer Urlaubswoche mit einem anderen Mann ohne dass dabei sexuelle Beziehungen feststellbar sind, führt ebenfalls zu keiner Unterhaltsverwirkung, wenn die Ehegatten damals bereits ihre einvernehmliche Trennung vorbereiteten. (T28)

7 Ob 105/10gOGH19.01.2011

Auch; Beis ähnlich wie T13

3 Ob 43/11mOGH06.07.2011
1 Ob 122/11iOGH01.09.2011

nur: Nur besonders krasse Fälle, in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles. (T29)<br/>Beis wie T23

3 Ob 192/11yOGH22.02.2012

Auch

5 Ob 249/11wOGH20.03.2012
9 Ob 9/12gOGH29.03.2012

Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ehebruch und fortgesetztes sexuelles Verhältnis. (T30)

1 Ob 253/12fOGH07.03.2013

Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (siehe RS0128684). (T31)<br/>Veröff: SZ 2013/27

2 Ob 58/13pOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16

7 Ob 216/13kOGH11.12.2013

Beisatz: Von einer solchen Unbilligkeit kann bei einem beiderseitigem Verschulden nicht gesprochen werden. (T32)

10 Ob 7/14yOGH25.03.2014

Auch; Beis wie T5

1 Ob 48/14mOGH24.04.2014

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T16

9 Ob 49/14tOGH26.08.2014

Vgl auch

3 Ob 152/16yOGH22.09.2016

Auch; Beis wie T13

3 Ob 143/16zOGH18.10.2016

Beisatz: Hier: Angebliche Vorlage einer „verfälschten Urkunde“ im Unterhaltsverfahren. (T33)

1 Ob 85/17gOGH24.05.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T34)<br/>

4 Ob 172/18zOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T13

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T32

9 Ob 50/18wOGH28.11.2018

Auch; Beis ähnlich wie T5

8 Ob 59/19pOGH29.08.2019

Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T32

3 Ob 7/20fOGH20.04.2020

Beis wie T13

3 Ob 141/20mOGH23.10.2020

Vgl; Beis wie T13

6 Ob 210/20fOGH25.11.2020

Beis wie T13

1 Ob 161/21iOGH12.10.2021

Vgl; Beis wie T13

10 Ob 12/22wOGH20.04.2022

Vgl; Beis wie T13

9 Ob 65/23hOGH18.12.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18; Beisatz wie T34<br/>Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T35)<br/>Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T36)

1 Ob 22/24bOGH05.03.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: Die unzähligen Gewalt- und Morddrohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen der Ehefrau überschritten jedes noch tolerierbare Ausmaß. Als Reaktionshandlungen auf den Auszug des Mannes mit den Kindern konnten diese zudem nicht gewertet werden, da sein Verhalten bereits eine Reaktionshandlung auf ihr Verhalten war. (T37)

Dokumentnummer

JJR_19770901_OGH0002_0070OB00608_7700000_001