Rechtssatz
Nur besonders krasse Fälle (zum Beispiel wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles.
3 Ob 605/79 | OGH | 14.11.1979 |
Veröff: EFSlg 32750 |
1 Ob 785/79 | OGH | 17.12.1979 |
Beisatz: Das Wäschewaschen in Abständen von 14 Tagen ist keine schwere Eheverfehlung. (T1) |
1 Ob 670/80 | OGH | 10.09.1980 |
Veröff: EFSlg 35188 |
6 Ob 724/80 | OGH | 15.10.1980 |
Veröff: EFSlg 35193 |
3 Ob 624/80 | OGH | 19.11.1980 |
Veröff: EFSlg 35197 = EFSlg 35198 |
4 Ob 566/80 | OGH | 25.11.1980 |
Veröff: EFSlg 35189 = EFSlg 35195 |
7 Ob 552/81 | OGH | 05.03.1981 |
Veröff: EFSlg 37541 |
5 Ob 593/81 | OGH | 05.05.1981 |
Auch |
3 Ob 537/81 | OGH | 24.06.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Keine Unterhaltsverwirkung bei Äußerung der Beklagten es sei ohnedies Zeit, dass der Kläger sich "schleicht", als dieser mit den von ihm vorher gepackten Sachen die Wohnung verließ. (T2) |
6 Ob 653/81 | OGH | 29.07.1981 |
Auch; Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlung und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu. (T3) <br/>Veröff: EFSlg 37542 |
1 Ob 663/82 | OGH | 15.09.1982 |
Beisatz: Dass die Ehefrau überhöhte finanzielle Forderung für ihren persönlichen Bedarf stellt, führt nicht zur Verwirkung. (T4) |
7 Ob 658/83 | OGH | 07.07.1983 |
Auch; Beis wie T3 |
3 Ob 571/83 | OGH | 14.09.1983 |
Auch |
2 Ob 624/87 | OGH | 01.09.1987 |
Beisatz: Bei Beurteilung, ob die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ein Rechtsmissbrauch wäre, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T5) |
8 Ob 563/90 | OGH | 21.02.1991 |
Beisatz: Entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder einen ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist. Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden. (T6) |
8 Ob 307/98z | OGH | 25.02.1999 |
Auch; Beisatz: Hier: Ausweisen und Aussperren aus der Ehewohnung. (T7) |
5 Ob 38/99w | OGH | 13.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Nur aus krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die dem anderen Teil eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens unzumutbar machen oder das Begehren nach Unterhalt als sittenwidrig ansehen ließen, kann ein Unterhaltsverlust gerechtfertigt werden. (T8)<br/>Beisatz: Zwar können auch schwere Verfehlungen gegen die wirtschaftliche Sphäre des Verpflichteten den Missbrauchstatbestand erfüllen, an die erforderliche Schwere des ehewidrigen Verhaltens ist aber ein sehr strenger Maßstab anzulegen. (T9) |
4 Ob 9/01d | OGH | 13.02.2001 |
Auch; Beis wie T6 nur: Entscheidend ist dabei, ob auf einen völligen Verlust oder einen ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch noch zum Verschulden zuzurechnen ist. (T10) |
1 Ob 171/02g | OGH | 25.03.2003 |
Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. (T11)<br/>Beisatz: Bei der Wertung des Gewichts der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, den Unterhaltsanspruch bei aufrechtem Bestand der Ehe zum Erlöschen zu bringen, darf auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden. (T12) |
3 Ob 147/04w | OGH | 29.06.2004 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Beurteilung im Einzelfall, ob ein derart besonders krasser Fall vorliegt, in welchem die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs (wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegattens) grob unbillig erscheinen würde, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T13) |
6 Ob 2/05w | OGH | 21.04.2005 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 |
2 Ob 193/06f | OGH | 07.02.2007 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T13<br/>Veröff: SZ 2007/18 |
3 Ob 50/07k | OGH | 29.03.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Nach dem festgestellten Sachverhalt schlossen die Streitteile eine Scheinehe und begründeten nie einen gemeinsamen Haushalt. (T14) |
8 Ob 79/07m | OGH | 11.10.2007 |
Auch; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss auf einen völligen Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lassen und darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T15)<br/>Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Erhebung haltloser Vorwürfe des Schwarzgeldbetrugs und Anzeigenerstattung. (T17) |
7 Ob 211/07s | OGH | 17.10.2007 |
Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T18) |
2 Ob 152/07b | OGH | 14.02.2008 |
Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T10 |
6 Ob 108/08p | OGH | 05.06.2008 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Beleidigungen und Beschimpfungen, aber auch verhältnismäßig geringfügige Verstöße gegen eheliche Verhaltensweisen und -gebote können nicht Grund für den Verlust des Unterhaltsanspruchs sein. (T20)<br/>Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T21)<br/>Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T22) |
1 Ob 159/09b | OGH | 08.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Unterhaltsverwirkung verneint. (T23) |
6 Ob 186/09k | OGH | 16.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Ein Verlassen der Haushaltsgemeinschaft führt daher nur dann zur Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB, wenn es grundlos erfolgte, also ohne objektiv vorhandenen Grund. (T24)<br/>Beis ähnlich wie T13; Bem: Hier: Unterhaltsverwirkung bejaht. (T25) |
2 Ob 141/10i | OGH | 24.08.2010 |
Beisatz: Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine kurze sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, wenn nicht fest steht, dass sich diese Affäre ehezerrüttend ausgewirkt hätte, und sich die Ehegatten vielmehr damals bereits längst getrennt hatten. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Es führt zu keiner Verwirkung, nach der Trennung vom Ehepartner die Hilfe eines Bekannten in Anspruch zu nehmen, indem wegen Unbenützbarkeit der eigenen renovierungsbedürftigen Wohnung dessen Wohnung ‑ auch zum gelegentlichen Übernachten ‑ benützt wird. (T27)<br/>Beisatz: Hier: Das Verbringen einer Urlaubswoche mit einem anderen Mann ohne dass dabei sexuelle Beziehungen feststellbar sind, führt ebenfalls zu keiner Unterhaltsverwirkung, wenn die Ehegatten damals bereits ihre einvernehmliche Trennung vorbereiteten. (T28) |
1 Ob 122/11i | OGH | 01.09.2011 |
nur: Nur besonders krasse Fälle, in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles. (T29)<br/>Beis wie T23 |
9 Ob 9/12g | OGH | 29.03.2012 |
Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Ehebruch und fortgesetztes sexuelles Verhältnis. (T30) |
2 Ob 58/13p | OGH | 19.09.2013 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T15; Beis wie T16 |
7 Ob 216/13k | OGH | 11.12.2013 |
Beisatz: Von einer solchen Unbilligkeit kann bei einem beiderseitigem Verschulden nicht gesprochen werden. (T32) |
1 Ob 48/14m | OGH | 24.04.2014 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T16 |
3 Ob 143/16z | OGH | 18.10.2016 |
Beisatz: Hier: Angebliche Vorlage einer „verfälschten Urkunde“ im Unterhaltsverfahren. (T33) |
1 Ob 85/17g | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T34)<br/> |
8 Ob 59/19p | OGH | 29.08.2019 |
Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T32 |
9 Ob 65/23h | OGH | 18.12.2023 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18; Beisatz wie T34<br/>Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T35)<br/>Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T36) |
1 Ob 22/24b | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: Die unzähligen Gewalt- und Morddrohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen der Ehefrau überschritten jedes noch tolerierbare Ausmaß. Als Reaktionshandlungen auf den Auszug des Mannes mit den Kindern konnten diese zudem nicht gewertet werden, da sein Verhalten bereits eine Reaktionshandlung auf ihr Verhalten war. (T37) |
Dokumentnummer
JJR_19770901_OGH0002_0070OB00608_7700000_001
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