Rechtssatz
Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre.
Vermögensrechte
8 Ob 503/82 | OGH | 15.04.1982 |
Beisatz: Nicht bloß in die Interessenssphäre. (T1) |
6 Ob 690/81 | OGH | 23.06.1982 |
Beisatz: Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. Es muss sich vielmehr um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist. (T2) |
6 Ob 746/83 | OGH | 01.09.1983 |
Beis wie T2 |
6 Ob 804/83 | OGH | 24.11.1983 |
Beisatz: Hier: Anmerkung der Bestellung des vorläufigen Beistandes gemäß § 8 Abs 5 EntmO. (T3) |
2 Ob 614/83 | OGH | 17.01.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Werden keine rechtlich anerkannten Interessen der Rechtsmittelwerberin berührt, kommt ihr auch keine Rechtsmittellegitimation zu. (T4)<br/>Veröff: RZ 1984/40,129 = NZ 1984,177 |
6 Ob 9/85 | OGH | 25.04.1985 |
Veröff: GesRZ 1985,140 = NZ 1986,164 |
7 Ob 630/85 | OGH | 03.10.1985 |
Beis wie T2; Beisatz: Die bloße Erbaussicht der Rechtsmittelwerberin im Falle des Eintrittes der gesetzlichen Erbfolge stellt keine geschützte Rechtssphäre dar. (T5) |
5 Ob 114/89 | OGH | 28.11.1989 |
Beisatz: Hier: Grundbuchsache (T6) |
Okt 4/90 | OGH | 22.05.1990 |
Veröff: ÖBl 1990,234 |
1 Ob 633/91 | OGH | 18.12.1991 |
Beis wie T2 nur: Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. (T7) |
3 Ob 551/92 | OGH | 26.08.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Durch eine rückwirkende Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Mutter eingegriffen. (T8) <br/>Veröff: ÖA 1193,114 |
4 Ob 548/95 | OGH | 11.07.1995 |
Beis wie T4; Beisatz: Der in seinen Rechten Verletzte ist zugleich Beteiligter des Verfahrens. (T9) |
1 Ob 172/99x | OGH | 22.10.1999 |
Beisatz: Hier: Kreditinstitut, das unabhängig von der Frage, ob die Betroffene tatsächlich über die Sparguthaben verfügungsberechtigt war, vom Gericht ohne weiteres Verfahren angewiesen wurde, die Guthaben auf den Sparbuchkonten der Betroffenen auf ein näher bezeichnetes Konto der Betroffenen bei einem anderen Kreditinstitut zu überweisen. (T10) |
6 Ob 277/00d | OGH | 14.12.2000 |
Beisatz: Die Sammlung des Prozessstoffes kann nur dort die Rechtssphäre der Partei berühren, wenn zu wenig Beweise aufgenommen werden (diese also für eine verlässliche Beurteilung der Sache nicht ausreichen), nicht aber im gegenteiligen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird. Eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei. (T11) |
1 Ob 100/01i | OGH | 26.06.2001 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit dem Argument, infolge der Adoption stünde ihr die bisher allein ihr zukommende Obsorge gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Wahlvater, zu, zeigt die Mutter kein derartiges rechtliches Interesse auf. (T12)<br/>Veröff: SZ 74/113 |
8 Ob 232/02d | OGH | 28.11.2002 |
Beisatz: Hier: Keine Beschwer des Gemeinschuldners durch Auferlegung einer "Unternehmensfortführungskaution". (T13) |
9 Ob 7/03z | OGH | 12.02.2003 |
Beisatz: Einem Sachwalter, der grundsätzlich im Rahmen seines Wirkungsbereiches die Vertretung des Betroffenen eigenverantwortlich wahrzunehmen hat, steht das Recht zu, im Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, ob eine vom Pflegschaftsgericht ausgesprochene Weisung zulässig und gerechtfertigt ist. (T14) |
9 Ob 7/04a | OGH | 11.02.2004 |
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine Beschwer der Versicherungsanstalt durch Anordnung des Pflegschaftsgerichts, die Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen kann. (T15) |
8 Ob 32/04w | OGH | 15.04.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob rechtliche Interessen eines Beteiligten beeinträchtigt werden können, ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T16)<br/>Beisatz: Beschwer des Versicherers durch Anordnung des Pflegschaftsgerichts, die Versicherungspolizze für ein dem Pflegebefohlenen nur zu 1/6 gehörenden Haus in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen kann. (T17) |
7 Ob 257/04a | OGH | 20.10.2004 |
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Entscheidung 8 Ob 32/04w (Beisatz T17) wird ausdrücklich abgelehnt. (T18)<br/>Beisatz: Anordnungen der jeweiligen Pflegschaftsgerichte sind jedenfalls dann eine unerlässliche Schutzmaßnahme, wenn der von der Sperre erfasste Versicherungsvertrag ein Objekt betrifft, an dem dem Pflegebefohlenen eigene (Vermögens-)Rechte zustehen, sodass der Versicherungsvertrag der Erhaltung und Wahrung der pflegschaftsgerichtlich zu schützenden Vermögensmasse dient, welche es zu wahren gilt. (T19) |
7 Ob 266/04z | OGH | 12.01.2005 |
Auch; Beis wie T15, Beis wie T18; Beis wie T19 |
7 Ob 268/04v | OGH | 12.01.2005 |
Auch; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T19 |
7 Ob 12/05y | OGH | 16.02.2005 |
Auch; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T15 |
3 Ob 233/05v | OGH | 24.11.2005 |
Beisatz: Hier: Beschwer einer betreibenden Partei im Zwangsversteigerungsverfahren durch die Anweisung, den ihr vor Rechtskraft des in der Folge vom Rekursgericht abgeänderten Meistbotverteilungsbeschlusses ausbezahlten Betrag zurück zu überweisen, bejaht. (T20) |
6 Ob 13/06i | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch. Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T21) |
9 Ob 24/06d | OGH | 04.05.2006 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Keine Beschwer der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied die Betroffene (Besachwaltete) ist. (T22) |
6 Ob 95/07z | OGH | 21.06.2007 |
Beisatz: Einer Partei fehlt für die Erhebung eines Revisionsrekurses die Beschwer, wenn bestimmte Personen, die sie selbst nicht einmal als Antragsgegner benannt hatte, nicht als solche dem Verfahren beigezogen werden. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Die Revisionsrekurswerberin hat im Verfahren erster Instanz die Mitglieder des Stiftungsvorstands nicht als Parteien des Verfahrens benannt. (T24) |
5 Ob 128/07w | OGH | 02.10.2007 |
Beis wie T4; Beisatz: Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer. (T25) |
3 Ob 147/08a | OGH | 03.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Insoweit der angefochtene Beschluss bloß die verba legalia des § 178 Abs 1 ABGB im Sinne einer Belehrung wiedergibt und mangels Konkretisierung keine zwangsweise Durchsetzung möglich ist, fehlt es an der Beschwer. (T26) |
5 Ob 128/08x | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Ein Rechtsmittel steht nur demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. (T27)<br/>Beisatz: Rein wirtschaftliche Erwägungen reichen für die Begründung der Rechtsmittellegitimation allein nicht aus. (T28) |
6 Ob 289/07d | OGH | 17.12.2008 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Die Entscheidung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Erbhof ist und welche Liegenschaften Hofbestandteile sind oder auch die Festsetzung des Übernahmswertes betrifft nicht subjektive Rechte der Verlassenschaft zu der der Hof gehört, sondern die Rechtsstellung des Hofübernehmers, seiner Miterben und der Noterben, deren Ansprüche und Verbindlichkeiten durch die Entscheidung (mittelbar) geregelt werden. Der mangels Beschwer unzulässige Revisionsrekurs der Verlassenschaft war daher zurückzuweisen. (T29) |
6 Ob 45/09z | OGH | 26.03.2009 |
Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem FBG. (T30)<br/>Beisatz: Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. (T31) |
6 Ob 80/09x | OGH | 14.05.2009 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T27; Beis wie T28; Beis wie T31; Beisatz: Durch einen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abweist, es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG vor, sind nur der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert. (T32)<br/>Beisatz: Weder die Eigenschaft als Träger einer Einrichtung noch die Stellung als Obmann eines Trägervereins verleiht nach § 2 AußStrG materielle Parteistellung in einem Verfahren nach § 3 HeimAufG. (T33) |
8 Ob 92/09a | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Veranlasst die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators, so hat die Behörde ein bloßes Anregungsrecht, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. Dieses Verständnis einer fehlenden Rechtsmittellegitimation im Fall einer bloßen Anregungslegitimation in erster Instanz entspricht dem nunmehr gesetzlich gefassten Unterschied zwischen der Partei (im materiellen Sinn; § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG) und jenen Personen, denen nur ein Anregungsrecht (§ 2 Abs 2 AußStrG) zukommt. (T34) |
8 Ob 97/10p | OGH | 04.11.2010 |
Auch; Beis wie T27; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Konkursverfahren. (T35) |
8 Ob 96/10s | OGH | 04.11.2010 |
Auch; Beis wie T27; Beis wie T28; Beis wie T35 |
8 Ob 95/10v | OGH | 26.04.2011 |
Beisatz: Die Beschwer muss bei Einlangen des Rechtsmittels und auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen. (T36) |
16 Ok 3/11 | OGH | 14.07.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Weder § 43 Abs 2 noch § 46 Abs 2 AußStrG 2005 schaffen zusätzliche Gründe, eine Person als Partei beizuziehen, sie setzen die Parteistellung vielmehr voraus. (T37)<br/>Beisatz: Im Rahmen der Prüfung, ob eine Einschreiterin dem Verfahren nach § 2 AußStrG beizuziehen ist, ist diese jedenfalls rekurslegitimiert. (T38)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren nach § 5 KartG. (T39) |
4 Ob 119/11w | OGH | 19.10.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des Erlegers im Ausfolgungsverfahren bei einer gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB. (T40) |
4 Ob 206/11i | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des (einzigen) Erlagsgegners im Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB. (T42) |
7 Ob 1/13t | OGH | 23.01.2013 |
Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T28; Beisatz: Gibt das Verlassenschaftsgericht einem Antrag auf Kontoeröffnung statt, sind andere Verfahrensparteien dadurch nicht materiell beschwert, mögen sie sich auch dagegen ausgesprochen haben. (T43) |
5 Ob 224/12w | OGH | 06.06.2013 |
Beisatz: Hier: Im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 kommt dem einzelnen Wohnungseigentümer in der Regel keine Rechtsmittellegitimation zu, weil die in einem solchen Verfahren ergehende Entscheidung regelmäßig nicht unmittelbar in dessen rechtlich geschützte und nicht schon durch Antragsrechte in anderen Verfahren gesicherte Stellung eingreift. (T44) |
6 Ob 132/13z | OGH | 30.09.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Durch den im Gesetz nicht vorgesehenen Ausspruch des Erstgerichts, der Mutter des Erblassers stehe kein gesetzliches Erbrecht zu, wird nicht nachteilig deren Rechtssphäre eingegriffen. (T45) |
4 Ob 163/13v | OGH | 22.10.2013 |
Beis wie T36 nur: Die Beschwer muss noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen. (T46) |
6 Ob 92/13t | OGH | 24.10.2013 |
Vgl; Beisatz: Werden dem Gerichtskommissär durch die angefochtene Entscheidung nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens weitere Aufgaben übertragen, liegt darin jedenfalls ein Eingriff in seine rechtlich gestützte Stellung. (T47) |
5 Ob 68/14g | OGH | 20.05.2014 |
Auch; Beisatz: Der Legatserfüllungsanspruch begründet allgemein keine Beteiligtenstellung des Legatars im Verlassenschaftsverfahren. (T48) |
5 Ob 21/14w | OGH | 20.05.2014 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T28 |
2 Ob 73/19b | OGH | 28.11.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rekursrecht des leiblichen Vaters gegen den Beschluss über die Aufhebung der Wahlkindschaft. (T49) |
5 Ob 51/20s | OGH | 27.05.2020 |
Beisatz: Im Zwischenverfahren über die Parteistellung desjenigen, der behauptet Verwalter zu sein, werden rechtlich geschützte Interessen der (nicht rechtskräftig) zur einstweiligen Verwalterin gemäß § 23 WEG bestellten Revisionsrekurswerberin nicht berührt. (T50) |
10 Ob 46/20t | OGH | 15.12.2020 |
Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Dem Unterhaltsschuldner fehlt die Beschwer und damit die Rekurslegitimation in Bezug auf die Entscheidung des Erstgerichts, dass die übrigen, von § 22 Abs 1 UVG erfassten, Personen nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind. Die Abweisung eines Schadenersatzbegehrens gegen andere, nach Auffassung des Ersatzpflichtigen ebenfalls solidarisch haftende Schädiger betrifft nämlich kein bestehendes subjektives Recht, sondern wirtschaftliche Interessen. (T51) |
2 Ob 38/21h | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Hier: Deklarativ wirkender Entscheidungsvorbehalt und Richtigstellung der Bezeichnung des Urteils kein Eingriff in eine geschützte Rechtssphäre. (T52) |
8 Ob 65/21y | OGH | 25.06.2021 |
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittellegitimation des Gläubigers für ein Rechtsmittel, das die Nichtigkeit des Zahlungsplans des Schuldners und damit dessen Restschuldbefreiung zum Gegenstand hat. (T53)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/67 |
2 Ob 75/21z | OGH | 05.08.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine Beschwer der Verlassenschaft, weil sie hier nur Objekt des Verlassenschaftsverfahrens und nicht Partei ist. (T54) |
10 Ob 28/21x | OGH | 25.01.2022 |
Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T51 |
6 Ob 188/23z | OGH | 20.11.2023 |
Beisatz wie T36<br/>Beisatz: Hier: Keine Beschwer im Verfahren über Abberufung als Vorstandsmitglied, wenn späterer Beschluss die Partei wieder als Vorstand einsetzte. (T55) |
1 Ob 3/24h | OGH | 08.04.2024 |
Beisatz: Die Behauptung, dass eine Anordnung des Pflegschaftsgerichts an einen Versicherer in die Rechte der Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin eingreift, begründet die Rekurslegitimation der Eigentümergemeinschaft. (T56)<br/>Anm: Unter Ablehnung der in der Entscheidung 9 Ob 24/06d vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. |
Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0070OB00654_7600000_006
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