Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Antragsteller beantragte die Annahme des gerichtlichen Erlages eines Betrages von S 225.000,-- zu Gunsten der Antragsgegnerin. Die Ausfolgung des Betrages solle auf Antrag der Erlagsgegnerin oder auf Grund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung erfolgen. Das Erstgericht nahm den Erlag an.
Der Sachwalter der Antragsgegnerin stellte am 10. Oktober 1989 den Antrag, den erlegten Betrag als Teilzahlung auf ein neu zu eröffnendes Sparguthaben derselben zu überweisen. Das Erstgericht verständigte den Antragsteller mit dem Hinweis, daß dem Antrag stattgegeben werde, falls der Ausfolgung nicht binnen 3 Wochen entgegengetreten werde.
Der Antragsteller gab fristgerecht bekannt, daß er dem Antrag des Sachwalters der Antragsgegnerin entgegentrete, weil die Inanspruchnahme des erlegten Betrages als Teilzahlung gesetzwidrig sei. Das Erstgericht wies den Ausfolgungsantrag ab, weil der Erleger der Ausfolgung widersprochen habe.
Der Antragsteller erhob dagegen Rekurs mit dem Antrag, entgegen seiner Stellungnahme dem Ausfolgungsantrag des Sachwalters der Antragsgegnerin Folge zu geben. Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück, weil das Erstgericht ohnedies im Sinne des Antrages des Antragstellers entschieden und den Ausfolgungsantrag abgewiesen habe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhebt der Antragsteller Rekurs an den Obersten Gerichtshof, der - da die Entscheidung des Rekursgerichtes noch vor dem 31. Dezember 1989 gefällt wurde (vgl Art XLI Z 5 Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl 343) - zulässig (vgl SZ 40/1, SZ 43/234; 8 Ob 22/73 uza), aber nicht berechtigt ist:
Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers hat das Erstgericht den Antrag der Antragsgegnerin, den erlegten Betrag als Teilzahlung auszufolgen, abgewiesen. Es hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Antragsteller einer solchen Ausfolgung widersprochen hat. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß das Erstgericht dem Standpunkt des Antragstellers Rechnung getragen und die Ausfolgung des erlegten Betrages deshalb nicht angeordnet hat, weil es sich dazu ohne Zustimmung des Erlegers außer Stande sah. Die Abweisung dieses Antrages erging demnach antragsgemäß im Sinne der Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers. Mit Recht hat daher das Rekursgericht dem Antragsteller mangelnde Beschwer an der Beseitigung des antragsgemäß ergangenen Beschlusses entgegengehalten.
Dem Antragsteller geht es in Wahrheit darum, schon im Erlagsverfahren eine Entscheidung über die Befreiungswirkung des Erlages gegenüber der Erlagsgegnerin zu erreichen; dies ist aber unzulässig (vgl. SZ 27/213; 5 Ob 186/73 ua), sodaß dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
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