Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die noch vor der Erhebung dieses ao Revisionsrekurses - in dem von der Zulassungsbeschwerde zitierten Parallelfall (21 R 402/03v des Landesgerichtes Salzburg) - ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (= 9 Ob 7/04a) hat sich der erkennende Senat erst jüngst (E v 21. 4. 2004, 7 Ob 54/04y) der Auffassung angeschlossen, es bestehe keine Beschwer der (auch hier als Rechtsmittelwerberin auftretenden) Versicherungsanstalt bei einer Anordnung des Pflegschaftsgerichtes, eine Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen kann (RIS-Justiz RS0006497 [T15]), und dazu Folgendes ausgesprochen:
"Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Rekursrecht in einem Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zusteht, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind (RIS-Justiz RS0006641 ua). Die Rechte des Versicherers werden durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht berührt. Der Beschluss des Erstgerichtes entfaltet nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Betroffenen und dem Versicherer. Die verfügte Sperre ist nur so zu verstehen, dass zuwiderlaufende Handlungen der Betroffenen ohne Wirkung bleiben (9 Ob 7/04a). Der von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Verwaltungsaufwand begründet kein rechtliches, sondern bloß - allenfalls - ein wirtschaftliches Interesse (vgl auch 9 Ob 7/04a). Das bestehende Versicherungsverhältnis (auch auf fremde Rechnung im Sinne des § 74 VersVG) wird durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht verändert."
Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser - entgegen den Revisionsausführungen keineswegs "fehlenden" - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.
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