Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass den Gesellschaftern einer Gesellschaft mbH ein Rekursrecht gegen den im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschluss des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshofs erster Instanz (§ 102 GmbHG), mit dem die Gesellschaft zur Zahlung der vom Gericht bestimmten Entlohnung des Nachtragsliquidators (§ 93 Abs 5 GmbHG) der Gesellschaft verpflichtet wurde, nicht zukommt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Das Rekursrecht gemäß § 9 Abs 1 AußStrG steht nämlich nur dem zu, der durch die bekämpfte Entscheidung über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erscheint. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist demnach ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (SZ 50/41; 1 Ob 633/91; 1 Ob 530/95; RIS-Justiz RS0006497). Für den Eingriff in die geschützte Rechtssphäre genügt die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (RIS-Justiz RS006497 T2 und T7).
Die Rechtsmittelwerber wurden in ihrer Rechtssphäre durch den Beschluss des Erstgerichtes nicht berührt, wurden doch nicht sie, sondern die Gesellschaft zur Zahlung der Entlohnung des Nachtragsliquidators verpflichtet. Dass die Entlohnung die Höhe des allenfalls unter die Gesellschafter zu verteilenden Vermögens (§ 91 Abs 3 GmbHG) vermindert, berührt bloß wirtschaftliche Interessen der Gesellschafter, die ein Rekursrecht nicht zu begründen vermögen.
Auf die in der Zulassungsbeschwerde geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz - mangelnde Vertretung der Gesellschaft - ist nicht weiter einzugehen. Der Oberste Gerichtshof kann die behauptete Nichtigkeit nicht wahrnehmen, weil er lediglich zu prüfen hat, ob die Zurückweisung des Rekurses zu Recht erfolgte. Das Rekursgericht hätte die Nichtigkeit nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels wahrnehmen können.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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