OGH 5Ob55/84

OGH5Ob55/8411.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers J***** S*****, vertreten durch Dr. Josef Limberger, öffentlicher Notar in Windischgarsten, wegen Aufforderung nach § 4 LiegTeilG (Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Kreisgerichts Steyr als Rekursgericht vom 25. Juni 1984, GZ R 51/84-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Windischgarsten vom 19. Dezember 1983, GZ Nc 233/83-2, behoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

J***** S***** beantragte als Eigentümer der Liegenschaft EZ 342 KG S***** die Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach § 4 LiegTeilG.

Mit Beschluss vom 19. 12. 1983 (ON 2 dA) wurde S***** K*****, die sich nicht nur vorübergehend in *****, Bundesrepublik Deutschland, aufhält, als Buchberechtigte gemäß § 10 ZustellG aufgetragen, innerhalb eines Monats für dieses Verfahren und für alle beim Bezirksgericht Windischgarsten anhängig werdenden Verfahren, die sie als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 397 KG S***** und der damit verbundenen Rechte und Lasten betreffen, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem von S***** K***** erhobenen Rekurs Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos auf. Dem Erstgericht sei beizupflichten, das sich S***** K***** nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhielte und sie auch keine Abgabestelle im Inland habe. Die Bestimmung des § 10 ZustellG sei jedoch eine „Kann-Bestimmung“, die deren Anwendung in das Ermessen der Behörde stelle. Verlaufe der Zustellverkehr mit einer im Ausland wohnhaften Person völlig reibungslos, so bestehe kein Anlass, einen Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu erlassen. Im vorliegenden Fall sei der Beschluss im Aufforderungsverfahren vom 15. 12. 1983 und der angefochtene Beschluss der Rekurswerberin im Rechtshilfeweg am 24. 1. 1984, somit innerhalb eines Monats nach Einlangen bei diesem Gericht (28. 12. 1983) zugestellt worden. Damit stehe aber fest, dass der Zustellverkehr im Wege der Rechtshilfegerichte in der Bundesrepublik Deutschland rasch und reibungslos verlaufe, sodass zu einem Vorgehen nach § 10 ZustellG keine Veranlassung bestehe. Dem Regelfall entsprechend werde nach § 11 ZustellG vorzugehen sein.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Frage der Legitimation zur Erhebung des Rekurses gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichts ist sowohl dann, wenn auf das Rechtsmittelverfahren ansonsten gemäß § 32 LiegTeilG die Bestimmungen der §§ 122 ff GBG anzuwenden sind, als auch dann, wenn nach § 32 LiegTeilG für das Rechtsmittelverfahren zur Gänze die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen gelten, nach § 9 AußStrG zu beurteilen (vgl die in der MGA GBG³ zu § 32 LiegTeilG unter Nr 1 und zu § 122 GBG unter Nr 15 abgedruckten Entscheidungen). Darnach ist rekursberechtigt, wer sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist aber ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (SZ 42/176, SZ 50/41, EFSlg 42.186).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses ist davon auszugehen, dass Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen wie im Streitverfahren von Amts wegen, und zwar nach dem Zustellgesetz zu bewirken sind (§ 6 AußStrG; § 87 Abs 1 ZPO) und die Erlassung des den Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens bildenden auf § 10 ZustellG gestützten Auftrags es zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigen allein in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Antragsteller hier keine Rekursberechtigung zu.

Der Revisionsrekurs musste daher zurückgewiesen werden.

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