European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00177.14G.1022.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht ermächtigte den Verlassenschaftskurator über ein zum Nachlass gehöriges Konto mit einem Einlagestand am Todestag des Erblassers von 31.676,46 EUR zu verfügen, um damit die laufenden Kosten der Verlassenschaft und den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau des Erblassers zu begleichen.
Den dagegen von der Legatarin erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht wegen fehlender Rechtsmittellegimation zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Legatar hat im Verlassenschaftsverfahren nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass, ist also Erbschaftsgläubiger (RIS‑Justiz RS0006581 ua). Legatare haben im Verlassenschaftsverfahren nur insoweit Parteistellung und sind damit rekursberechtigt, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB Gebrauch machen oder sonst unmittelbar in ihre Vermögensrechte eingegriffen wurde (RIS‑Justiz RS0006590; RS0006581 [T4]; RS0006582). Daran hat sich durch das neue AußStrG nichts geändert (RIS‑Justiz RS0006581 [T5]; RS0006582 [T7]; zuletzt 5 Ob 68/14g mwN). Dieser Judikatur entspricht der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts.
2. Auf ein konkretes, ihr vom Erblasser vermachtes Forderungslegat im Sinn des § 664 ABGB nimmt die (volljährige) Rechtsmittelwerberin nicht Bezug. Ihre allgemein gehaltenen Darlegungen, durch die getroffene Verfügung des Abhandlungsgerichts werde in ihre Vermögensrechte eingegriffen, weil damit „zwangsweise“ eine Verringerung ihres Legatsanspruchs als „erbliche“ Witwe verbunden sei, und das Verlassenschaftsgericht habe auch auf die rechtlichen Interessen „der anderen Verfahrensbeteiligten Augenmerk zu legen“, zeigen keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf. Entgegen ihrer Auffassung begründet der Legatserfüllungsanspruch allgemein keine Beteiligtenstellung des Legatars im Verlassenschaftsverfahren (5 Ob 68/14g mwN = RIS‑Justiz RS0006641 [T33]; RS0006497 [T48]). Ein Forderungsvermächtnis verpflichtet gemäß § 664 ABGB den Nachlass ‑ bzw nach der Einantwortung die Erben ‑ zur Abtretung der vermachten Forderung und gibt dem begünstigten Legatar einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung gegen die Verlassenschaft oder die eingeantworteten Erben (RIS‑Justiz RS0012615 ua; 10 Ob 2335/96x = SZ 69/247 mwN). Zieht der Nachlass (Erbe) die Forderung ein, so schuldet er dem Legatar den erlangten Betrag als stellvertretenden Vorteil (10 Ob 2335/96x = SZ 69/247; Apathy in KBB 4 § 664 ABGB Rz 1). Dadurch wird die Höhe des Anspruchs also nicht berührt. Der schuldrechtliche Anspruch ist im Rechtsweg durchzusetzen (RIS‑Justiz RS0012614), wogegen dem Verlassenschaftsgericht insofern keine Zuständigkeit zukommt (vgl 9 Ob 66/09k mwN; 1 Ob 204/11y).
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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