OGH 3Ob629/86 (RS0012614)

OGH3Ob629/8612.11.1986

Rechtssatz

Ist die Verlassenschaft nicht bereit, die erforderliche Erfüllungshandlung hinsichtlich des vermachten Gegenstandes zu setzen, etwa wegen Bestreitung der Gültigkeit des letztwilligen Vermächtnisanforderung, hat der Legatar, der sich auf ein gültiges Vermächtnis beruft, seines Erfüllungsansprüche im Rechtswege gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen den Erben durchzusetzen.

Normen

ABGB §647

3 Ob 629/86OGH12.11.1986
8 Ob 583/87OGH25.06.1987
9 Ob 66/09kOGH03.09.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die strittige Frage der dinglichen Natur der Rechte aus den Legaten. (T1)

1 Ob 204/11yOGH13.10.2011

Auch

1 Ob 177/14gOGH22.10.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19861112_OGH0002_0030OB00629_8600000_002

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