OGH 8Ob255/69 (RS0012615)

OGH8Ob255/6913.1.1970

Rechtssatz

Das Vermächtnis der Forderung gegen einen Dritten gibt nur den Anspruch gegen Verlassenschaft oder eingeantwortete Erben auf Forderungsabtretung. Der Vermächtnisnehmer kann daher die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt.

Normen

ABGB §664

8 Ob 255/69OGH13.01.1970

EvBl 1970/190 S 321

7 Ob 641/82OGH01.07.1982

Auch

10 Ob 2335/96xOGH05.11.1996

Auch; Veröff: SZ 69/247

7 Ob 313/97yOGH10.02.1998

nur: Der Vermächtnisnehmer kann die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt. (T1)

1 Ob 177/14gOGH22.10.2014

Beisatz: Zieht der Nachlass (Erbe) die Forderung ein, so schuldet er dem Legatar den erlangten Betrag als stellvertretenden Vorteil. (T2)

7 Ob 161/14yOGH29.10.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19700113_OGH0002_0080OB00255_6900000_002

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