OGH 7Ob40/74; 7Ob163/74; 7Ob36/84; 7Ob3/90; 7Ob27/92; 7Ob19/93; 7Ob210/98b; 7Ob319/01i; 7Ob59/02f; 7Ob63/02v; 7Ob44/03a; 7Ob72/03v; 7Ob219/07t; 7Ob4/08a; 7Ob2/11m; 7Ob34/12v; 7Ob239/13t; 7Ob98/14h; 7Ob70/15t; 7Ob81/15k; 7Ob119/15y; 7Ob141/15h; 7Ob174/15m; 7Ob37/17t; 7Ob159/18k; 7Ob149/20t; 7Ob181/20y; 7Ob12/21x; 7Ob152/21k; 7Ob47/22w; 7Ob59/23m; 7Ob7/24s (RS0079993)

OGH7Ob40/74; 7Ob163/74; 7Ob36/84; 7Ob3/90; 7Ob27/92; 7Ob19/93; 7Ob210/98b; 7Ob319/01i; 7Ob59/02f; 7Ob63/02v; 7Ob44/03a; 7Ob72/03v; 7Ob219/07t; 7Ob4/08a; 7Ob2/11m; 7Ob34/12v; 7Ob239/13t; 7Ob98/14h; 7Ob70/15t; 7Ob81/15k; 7Ob119/15y; 7Ob141/15h; 7Ob174/15m; 7Ob37/17t; 7Ob159/18k; 7Ob149/20t; 7Ob181/20y; 7Ob12/21x; 7Ob152/21k; 7Ob47/22w; 7Ob59/23m; 7Ob7/24s6.3.2024

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikte zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges darzutun.

Auto

 

Normen

VersVG §6 Abs3 D

7 Ob 40/74OGH21.03.1974

Veröff: VersR 1975,361

7 Ob 163/74OGH24.10.1974

Beisatz: Hier: Nichttragen vorgeschriebener Brille - Übersehen eines Unimog mit Anhänger. (T1) Veröff: ZVR 1975/259 S 340

7 Ob 36/84OGH18.10.1984

Auch; Beisatz: Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden kann, tritt die Leistungsfreiheit ein. (T2) Veröff: ZVR 1985/94 S 174

7 Ob 3/90OGH22.02.1990

Veröff: SZ 63/28 = VersRdSch 1990,312 = VersR 1991,87

7 Ob 27/92OGH21.12.1992

Beisatz: Schon eine teilweise Beeinflussung der Entstehung des Versicherungsfalles oder des Leistungsumfanges macht den Versicherer nach dem dabei geltenden "alles-oder-nichts-Prinzip" zur Gänze leistungsfrei. (T3)

7 Ob 19/93OGH30.06.1993

Beisatz: Richtet der Fahrer seinen Blick von der Fahrbahn weg und nimmt er nur deshalb das verkehrsbedingte Anhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nicht rechtzeitig wahr, basiert der Unfall auf einem Fahrfehler, der mit der durch das Nichttragen der Brille bewirkten Risikoerhöhung in keinem Zusammenhang mehr steht. (T4) Veröff: EvBl 1993/179 S 740 = VersRdSch 1993,423

7 Ob 210/98bOGH19.01.1999
7 Ob 319/01iOGH30.01.2002

Beisatz: Jede verbleibende Unklarheit über den Unfallshergang beziehungsweise dessen Ursache geht zu Lasten desjenigen, der den Kausalitätsgegenbeweis zu führen hat. Der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Unfallherganges genügt daher noch nicht. (T5)

7 Ob 59/02fOGH17.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Ob dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T6)

7 Ob 63/02vOGH08.07.2002

Auch; nur: Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikte zu führen. (T7)

7 Ob 44/03aOGH19.03.2003

Auch; nur T7; Beisatz: Es genügt nicht, dass die Tatsacheninstanzen eine von mehreren Sachverhaltsvarianten als bewiesen annehmen, vielmehr muss vom Versicherungsnehmer bewiesen werden, dass alle anderen möglichen Sachverhaltsvarianten ausgeschlossen sind. (T8)

7 Ob 72/03vOGH17.03.2004

nur T7

7 Ob 219/07tOGH17.10.2007

Beisatz: Art 7.2.1 AKKB 1996, Art 7.2.2 AKKB 1996. (T9); Beisatz: Durch die Negativfeststellung, dass nicht (mit Sicherheit) ausgeschlossen werden kann, dass sich der Lenker den Fahrzeugschlüssel des Versicherungsnehmers unbemerkt angeeignet hat, hat der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Gegenbeweis des Ausschlusses einer (möglichen) Überlassung seines Fahrzeugs an einen gemäß Art 7.2.1 und 2 nicht geeigneten Lenker gerade nicht erbracht. (T10)

7 Ob 4/08aOGH23.01.2008

Beis wie T10; Beisatz: Hier: Art 17 ARB 2002. (T11)

7 Ob 2/11mOGH16.02.2011
7 Ob 34/12vOGH19.04.2012

Vgl auch

7 Ob 239/13tOGH19.03.2014
7 Ob 98/14hOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen. (T12)<br/>Beis ähnlich T6

7 Ob 70/15tOGH10.06.2015
7 Ob 81/15kOGH02.07.2015

Veröff: SZ 2015/69

7 Ob 119/15yOGH02.09.2015
7 Ob 141/15hOGH16.10.2015

Auch

7 Ob 174/15mOGH27.01.2016

Auch

7 Ob 37/17tOGH21.09.2017

Auch

7 Ob 159/18kOGH21.11.2018

Auch; nur wie T7

7 Ob 149/20tOGH23.09.2020
7 Ob 181/20yOGH29.11.2020
7 Ob 12/21xOGH24.02.2021
7 Ob 152/21kOGH15.09.2021
7 Ob 47/22wOGH28.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Dem Kläger ist dadurch, dass der/die Einbrecher erst die zwischen Werkstatt und Wohnbereich befindliche Metalltür mit einem Brecheisen aufzwängen musste(n), nicht der Nachweis gelungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage (gekipptes Fenster) beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht. Erleichtert doch – wie ausgeführt – das Fenster in Kippstellung das Eindringen in die Werkstatt. Einmal dort, konnten sich der (die) Täter ungestört und mit weit geringerem Risiko vor Entdeckung an der Innentür zu schaffen machen. (T13)

7 Ob 59/23mOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Der Fachsenat hat den Nachweis, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht (Kausalitätsgegenbeweis), bereits als misslungen angesehen, wenn durch die Obliegenheitsverletzung die Gefahr eines Einbruchsdiebstahls deshalb gesteigert wird, weil einem Einbrecher, etwa durch ein Fenster in Kippstellung, weniger Widerstand geboten wird als durch ein geschlossenes Fenster. (T14)<br/>Anm: Vgl bereits 7 Ob 239/12s; 7 Ob 240/18x; 7 Ob 47/22w.

7 Ob 7/24sOGH06.03.2024

nur T7<br/>Beisatz: Hier: Art 21.1.1 AUVB 2019 (Führerscheinklausel, Trial-Motorrad). (T15)

Dokumentnummer

JJR_19740321_OGH0002_0070OB00040_7400000_001

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