Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muss die Revisionsschrift bei einer außerordentlichen Revision eine Zulassungsbeschwerde enthalten: es sind "gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird" auszuführen. Derartige Ausführungen fehlen in der vorliegenden Revisionsschrift des Klägers zur Gänze; der Revisionswerber hat nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet. Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden (10 Ob 50/97v, RIS-Justiz RS0107501); andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (10 Ob 66/97x). Überdies hängt die, nach dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 69/00y im zweiten Rechtsgang allein noch zu beantwortende Frage, ob dem Kläger der - strikt zu führende (VersR 1975, 361; ZVR 1985/94; SZ 63/28 uva) - Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt wegen dieser Einzelfallbezogenheit mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl 7 Ob 27/92).
Der geltend gemachte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Ablehnung der vom Kläger beantragten Beiziehung eines Sachverständigen) wurde bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 mwN; UVA). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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