OGH 10Ob66/97x

OGH10Ob66/97x7.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer, Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer und Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth H*****, geboren am 17.11.1943, arbeitslos, ***** vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner, Dr. Erich Kaltenbrunner und Mag. Günther Eibl, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei Josef H*****, geboren am 12.4.1941, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. Oktober 1996, GZ 13 R 389/96h-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO hat die Revisionsschrift bei einer - wie hier - außerordentlichen Revision "gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird", zu enthalten. Derartige Ausführungen fehlen in der vorliegenden Revisionsschrift des Beklagten zur Gänze. Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 506). Dazu kommt, daß die verschuldensmäßige Gewichtung und Bewertung von festgestellten Eheverfehlungen zweier Eheleute einzelfallgebunden ist und wegen dieser Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellen kann; vielmehr erfolgt die Verschuldenszumessung stets nach den Umständen des Einzelfalles (8 Ob 1663/91, 1 Ob 1594/95, 4 Ob 1671/95 uva). Der geltend gemachte Verfahrensmangel (unzureichende Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Erstrichters) wurde bereits vom Berufungsgericht geprüft und verneint und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 27/4, 60/157, 62/88, SV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57).

Stichworte