OGH 7Ob69/00y

OGH7Ob69/00y29.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannes F*****, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Christian Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1 Mio sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Februar 2000, GZ 4 R 267/99p-20, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. September 1999, GZ 12 Cg 72/98h-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger hat bei der beklagten Partei am 21. 2. 1997 eine Unfallversicherung abgeschlossen, der nach dem unstrittigen Akteninhalt die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) zugrundeliegen. Am 24. 2. 1997 erlitt er beim Motocrossfahren auf einem Acker seines Grundstückes eine Knieverletzung. Mit der Behauptung, dadurch sei bei ihm eine Dauerinvalidität von 40 % eingetreten; bei Dauerinvalidität sehe der Versicherungsvertrag auch ein Taggeld von S 1.000,--/Tag für die Dauer des Krankenstandes vor; begehrte er von der Beklagten zuletzt aus der Unfallversicherung S 800.000,-- und aus der Taggeldversicherung S 200.000,--, insgesamt also S 1 Mio.

Die beklagte Partei wendete - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, leistungsfrei zu sein, weil der Kläger seine vorvertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass er trotz ausdrücklichen Befragens im Versicherungsantrag sein Hobby Motocrossfahren und die gelegentliche Ausübung der (ebenfalls) nicht ungefährlichen Sportart Kickboxen nicht angegeben habe. Darüber hinaus habe der Kläger erklärt, wegen eines Kreuzbandrisses links von seiner früheren Unfallversicherung gekündigt worden zu sein; sechs weitere Vorunfälle mit zum Teil nicht unerheblichen Schäden habe er arglistig verschwiegen. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte sie, die Beklagte, den Versicherungsantrag nicht angenommen. Sie habe sofort nachdem sie Kenntnis von den Vorunfällen erlangt habe, mit Schreiben vom 24. 8. 1997 gemäß §§ 16 ff VersVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt. Im Übrigen sei die Knieverletzung des Klägers gar nicht auf einen Unfall iSd Versicherungsbedingungen zurückzuführen, weil sie bei einem vom Kläger mit dem Motorrad willentlich vorgenommenen Sprung erfolgt sei.

Der Kläger erwiderte, die von der Beklagten reklamierten Vorverletzungen stünden in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Verletzung. Er habe dem Versicherungsvertreter der Beklagten anlässlich der Antragstellung sein Freizeithobby, mit einem Motorrad (auch) im Gelände zu fahren, nicht verschwiegen. Ein allfälliges Verschweigen stelle im Übrigen keine Obliegenheitsverletzung dar, weil "eine Überprüfung des Versicherungsantrags durch die beklagte Partei nur dann stattgefunden hätte, wenn er das Motorradfahren als Leistungssport ausgeübt hätte". Er habe die Beklagte auch über Vorunfälle korrekt informiert, weil für sie - nach den Angaben ihres Versicherungsvertreters - nur jene Unfälle von Interesse seien, die eine bleibende Invalidität zur Folge hätten.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Nach seinen Feststellungen war der Kläger von 1993 bis Ende 1994 bei der A***** Versicherungs AG unfallversichert und erlitt in diesem Zeitraum sieben Unfälle, wovon nur einer, bei dem der Kläger einen Kreuzbandriss im linken Knie davontrug, eine 20 %-ige Invaldität als Dauerfolge zurückließ. Auf Grund dieser Verletzung wurde die Unfallversicherung von der A***** Versicherungs AG gekündigt.

1997 nahm der Kläger mit dem Versicherungsvertreter der Beklagten Karl-Heinz S***** Kontakt auf, der ihn am 18. 2. 1997 zu Hause aufsuchte, um einen Antrag auf Abschluss einer Unfallversicherung bei der Beklagten aufzunehmen. S***** befragte den Kläger über etwaige Vorverletzungen und darüber, welche Sportarten er ausübe, wobei er den Kläger darüber aufklärte, dass die Versicherung nichts leiste, wenn der Versicherungsnehmer Sport wettkampfsmäßig betreibe. Über Risikosportarten wurde nicht gesprochen. Der Kläger gab als Vorverletzung zunächst seine Verletzung im linken Knie an, deretwegen der vorherige Unfallsversicherungsvertrag gekündigt worden war. Weiters gab er auch eine Brustkorbprellung, eine Verletzung an der Wade und am Sprungbein sowie eine Verletzung am rechten Handgelenk an. Karl-Heinz S***** äußerte, dass lediglich Verletzungen mit Dauerfolgen für die Versicherung von Interesse seien und fragte den Kläger ausdrücklich, ob seine Vorverletzungen Dauerfolgen zurückgelassen hätten. Dies wurde vom Kläger bis auf die Verletzung am linken Knie verneint. Deshalb notierte S***** nur diese Verletzung im Versicherungsantrag. Als von ihm ausgeübte Sportarten gab der Kläger Eisstockschießen, Fußballspielen und Schwimmen an, nicht aber, dass er auch die Sportart Kickboxen betrieb und dass er hobbymäßig mit einer Motorcrossmaschine sowohl auf der Straße als auch im Gelände fahre. Hätte er dies S***** mitgeteilt, hätte dieser dies aber nicht im Versicherungsantrag angeführt. Er hätte es nur vermerkt, wenn sich der Kläger an Motocross-Wettkämpfen beteiligt hätte. Der Versicherungsantrag des Klägers wurde am 21. 2. 1997 von der beklagten Partei angenommen.

Am 24. 2. 1997 wollte der Kläger mit seiner Motocrossmaschine über einen Acker seines Grundstückes zum Eisschützenheim fahren. Er geriet für ihn überraschend in ein großes Loch und wurde in der Folge mit dem Motorrad in die Luft katapultiert. Beim Aufkommen auf den Boden bekam er einen Schlag auf das rechte Knie, das dadurch verletzt wurde. Der Kläger zeigte den Unfall Karl-Heinz S***** telefonisch an, der darauf hin am 7. 3. 1997 eine schriftliche Unfallanzeige verfasste und am 26. 5. 1997 eine detaillierte Unfallanzeige mit dem Kläger aufnahm. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20. 6. 1997 Versicherungsleistungen auf Grund dieses Vorfalles ab. Sie trat mit Schreiben vom 24. 8. 1998 vom Versicherungsvertrag mit der Begründung zurück, der Kläger habe seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Rechtlich folgerte das Erstgericht, es liege ein Versicherungsfall vor, weil der Kläger bei einem Unfall iSd Art 6 der AUVB 1995 verletzt worden sei. Auf Grund des festgestellten Unfallsablaufs könne nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger den Unfall nicht freiwillig herbeigeführt habe. Verletze ein Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht, so könne der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Nach den Voraussetzungen des § 21 VersVG könne unter Umständen auch die Leistungsfreiheit des Versicherers eintreten. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt sei, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt habe. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit sei also ein Kausalzusammenhang zwischen dem nicht angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder dem Ausmaß der Versicherungsleistung. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt habe, gelte im Zweifel als erheblich. Die vom Kläger nicht angezeigten Vorunfälle hätten zu keiner Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geführt. Daran ändere auch nichts, dass der Versicherungsvertreter nur die Verletzung am linken Knie in den Versicherungsantrag eingetragen habe. Gemäß § 44 VersVG iVm § 43 VersVG idF der Versicherungsvertragsnovelle 1994 finde nämlich eine Kenntniszurechnung der Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Vermittlungsagenten dann statt, wenn es sich um Erklärungen des Versicherungsnehmers handle, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß § 43 VersVG bevollmächtigt sei. Bei Karl-Heinz S***** habe es sich um einen Vermittlungsagenten gehandelt, weshalb auch bei Nichteintragen bestimmter Angaben des Klägers diese Angaben trotzdem als der beklagten Partei zugegangen anzusehen seien. Im Übrigen wäre mangels Kausalität zwischen etwaigen nicht angezeigten Vorerkrankungen und dem Unfall nicht von der Leistungsfreiheit der Beklagten auszugehen. Kein Kausalitätszusammenhang bestehe auch zwischen der nicht angegebenen Sportart Kickboxen und dem gegenständlichen Unfall mit einer Motocrossmaschine. Die Beklagte sei ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger das Motocrossfahren bei Verfassung des Versicherungsantrages nicht angegeben habe, leistungspflichtig, weil der Vermittlungsagent S***** eine entsprechende Angabe des Klägers ohnehin nicht in den Versicherungsantrag aufgenommen hätte. Dem Kläger sei somit der Beweis gelungen, dass auch die richtige Beantwortung der Frage nach der Ausübung von Sportarten nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss der beklagten Partei zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gemäß § 22 VersVG iVm § 870 ABGB arglistig gehandelt hätte.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernam die erstgerichtlichen Feststellungen mit der Ausnahme, dass es auf Grund der Verlesung des Sachverständigengutachtens ON 14 feststellte, dass auch auf Grund einer zweiten Vorverletzung des Klägers, nämlich der Handgelenksverletzung, ein geringfügiger Dauerschaden eingetreten sei. Mangels Kausalität iSd § 21 VersVG komme aber dieser Ersatzfeststellung keine rechtliche Relevanz zu. Den Rechtsauffassungen des Erstgerichtes sei beizutreten: Es liege ein Unfall iSd Art 6 AUVB 1995 vor. Auch wer sich, wie im Falle gefährlicher Sportarten, bewusst einer Gefahr aussetze, führe den Unfall nicht freiwillig herbei, selbst wenn er einen solchen für möglich halte, aber darauf vertraue, er werde nicht eintreten. Die bloß fahrlässige Herbeiführung des Unfalls begründe also keine Leistungsfreiheit des Versicherers. Voraussetzung für die Leistungsfreiheit infolge Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 16 VersVG sei die Erheblichkeit des Umstandes, der vom Versicherungsnehmer unrichtig angezeigt wurde. Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsagent den Kläger ausdrücklich gefragt, welche Sportarten er ausübe. Demnach spreche die Vermutung für die Erheblichkeit der richtigen Beantwortung dieser Frage. Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen sei es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Es reiche aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet sei, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren. Dem Versicherungsnehmer stehe aber der Beweis offen, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dieser Beweis sei dem Kläger hier gelungen, weil der Versicherungsagent S*****, dessen Kenntnis der Beklagten gemäß §§ 43 Abs 2 Z 1, 44 VersVG zuzurechnen sei, die ihm nicht bekanntgegebene, iSd § 21 VersVG für den Eintritt des Versicherungsfalles kausale Tatsache, dass der Kläger in seiner Freizeit mit einer Motorcrossmaschine auch im Gelände fährt, ohnedies nicht in den Versicherungsantrag aufgenommen hätte, weil der Kläger diese Sportart nicht wettkampfmäßig betreibt. Deshalb komme es auch nicht mehr darauf an, ob die Beklagte, wenn ihrem Fachdienst die Tatsache des Motorcrossfahrens bekannt gewesen wäre, den Versicherungsantrag des Klägers angenommen hätte oder nicht. Einer Einvernahme der zu diesem Beweisthema geführten Zeugen habe es daher nicht bedurft. Das Unterlassen dieser Beweisaufnahme begründe daher entgegen der betreffenden Rüge der Beklagten keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO könnten nicht erkannt werden.

Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht in Verkennung der Rechtslage von oberstgerichtlicher Judikatur abgewichen ist. Sie ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages deshalb auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht, auf dessen betreffende Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO) zunächst das Vorliegen eines Unfalles iSd Art 6 AUVB 1995 bejaht (vgl VersE 592 = VersR 1974, 407; VersE 603 = VersR 1974, 610 = SZ 46/77 = RZ 1974, 11 = VR 1974, 102; SZ 64/8 = VR 1991, 261 ua). Auch die Auffassung, dass dem Kläger keine arglistige Täuschung nach § 22 VersVG vorgeworfen werden könne, steht im Einklang mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur (VersR 1978, 954; VersR 1981, 568; 7 Ob 38/95 = VersE 1675 ua).

Betreffend die zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits, ob Leistungsfreiheit der beklagten Partei gegeben ist, weil dem Kläger eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht zur Last fällt, kann hingegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden.

Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt

hat, gilt im Zweifel als erheblich (VersE 1369 = VersR 1988, 144 [L]

= VR 1988/119 ua). Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines

erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer gemäß Abs 2 leg cit von dem Vertrage zurücktreten. Nach Abs 3 leg cit ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (VersE 1298 = VR 1987/49; VR 1991/200; VersR 1994, 627). Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt leichte Fahrlässigkeit (SZ 52/65; VersR 1988, 172; VR 1991, 200; JBl 1993, 460 = EvBl 1993/81 = VersE 1544 ua).

Trotz Rücktrittes des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalles bleibt gemäß § 21 VersVG seine Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn der Umstand in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt worden ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat (JBl 1993, 50 = RZ 1993/58 = SZ 64/117 ua). Die Kausalität muss zwischen dem verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und nicht zwischen dem Verschweigen oder der Falschanzeige und dem Vertragsabschluss bestehen (7 Ob 18/91 = JBl 1993, 50 = RZ 1993/58 = SZ 64/117 ua).

Ausgehend von diesen vom Obersten Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entwickelten Grundsätzen haben die Vorinstanzen richtig erkannt, dass mangels Kausalität die vom Kläger verschwiegene gelegentliche Ausübung der Sportart Kickboxen sowie das Nichtanführen von Vorunfällen im Versicherungsantrag für den Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 21 VersVG nicht die Leistungsfreiheit der beklagten Partei bewirken konnte.

Dagegen ist die Kausalität der vom Kläger ebenfalls verschwiegenen hobbymäßigen Ausübung des Motocrossfahrens für den gegenständlichen Unfall, der sich bei einer Fahrt mit einer Motocrossmaschine im Gelände ereignet hat, wie vom Kläger auch gar nicht in Abrede gestellt wird, gegeben. Das Berufungsgericht meint allerdings, im Hinblick darauf, dass auch bei einer entsprechenden Mitteilung des Klägers der Versicherungsvertreter der Beklagten diese Sportart im Versicherungsantrag nicht angeführt hätte, sei dem Kläger auch diesbezüglich der Kausalitätsgegenbeweis gelungen, also der Beweis, dass auch die richtige Beantwortung der betreffenden an ihn gestellten Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dabei wird übersehen bzw der nach Rechtsprechung und Lehre zu beobachtende Grundsatz außer Acht gelassen, dass der Versicherungsnehmer, der dem Agenten die Ausfüllung des Formulars überlässt, schuldhaft handelt, wenn er sich nicht davon überzeugt, dass der Agent den Antrag richtig ausgefüllt hat (VersR 1980, 936; VersR 1981, 568; VersR 1982, 664; VersR 1984, 900; Prölss/Martin VVG26, 256 mwH). Dass der Versicherungsvertreter der Beklagten die Sportart Motocrossfahren auch dann nicht im Fragebogen festgehalten hätte, wenn ihm der Kläger gesagt hätte, dass er sie ausübe, vermag daher das Unterbleiben der betreffenden Information bzw deren Aufnahme in den Versicherungsantrag nicht zu entschuldigen. Die (bloße) Mitteilung des Versicherungsvertreters, dass die Versicherung nur dann nichts leiste, wenn der Versicherungsnehmer den Sport wettkampfmäßig betreibe, ändert daran nichts, zumal der Kläger dessenungeachtet nicht davon ausgehen konnte, dass "verletzungsgeneigte" Sportarten, zu denen Motocrossfahren zweifellos zu zählen ist, für den Versicherer nicht von Interesse sein könnten (vgl VersE 1230 = VersR 1986, 824).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist dem Kläger daher der Umstand, dass er die Ausübung der Sportart Motocrossfahren verschwiegen hat, obwohl er nach der Ausübung von Sportarten ausdrücklich schriftlich befragt wurde, grundsätzlich als iSd § 16 Abs 1 VersVG erheblicher Verstoß gegen seine Anzeigepflicht anzulasten.

Den ihm offenstehenden Beweis, dass auch die richtige Beantwortung der betreffenden, an ihn gestellte Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des beklagten Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0080787), hat der Kläger aber (auch) insofern angetreten, als er behauptet hat, dass die Beklagte, wenn "ihr selbst" (gemeint ihrem Fachdienst und nicht bloß ihrem Versicherungsagenten) die Ausübung der Sportart Motocrossfahren bekannt gewesen wäre, den Versicherungsantrag des Klägers angenommen hätte; er hat sich dazu auf einen Mitarbeiter des Fachdienstes der Beklagten als Zeugen berufen. Die Vorinstanzen haben auf Grund unrichtiger Rechtsansicht die Aufnahme dieses Beweises abgelehnt. Das Verfahren erweist sich daher in diesem Sinne noch als ergänzungsbedürftig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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