Rechtssatz
Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische Exploration als eine möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist grundsätzlich an die Zustimmung des Zeugen (oder seines gesetzlichen Vertreters) gebunden. Die Bestimmungen der §§ 132 f StPO stehen dem nicht entgegen, weil die darin umschriebene (körperliche) Untersuchung im Weigerungsfall nicht erzwingbar wäre.
15 Os 64/98 | OGH | 16.04.1998 |
nur: Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische Exploration als eine möglicherweise im Zuge dieser Untersuchung dem freien Willen des Zeugen entzogene Inanspruchnahme von Persönlichkeitskomponenten als Beweismittel ist grundsätzlich an die Zustimmung des Zeugen (oder seines gesetzlichen Vertreters) gebunden. (T1) |
12 Os 45/02 | OGH | 26.06.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein darauf gerichteter Beweisantrag hat darzulegen, dass sich der Zeuge mit einer derartigen Begutachtung einverstanden erklären würde beziehungsweise aus welchen Gründen ein derartiges Einverständnis zu erwarten wäre. (T2) |
15 Os 9/03 | OGH | 15.05.2003 |
Auch; nur: Eine - an sich nicht ausgeschlossene - psychiatrische Exploration ist grundsätzlich an die Zustimmung des Zeugen (oder seines gesetzlichen Vertreters) gebunden. (T3); Beis ähnlich wie T2 |
12 Os 72/03 | OGH | 31.07.2003 |
Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich wie T2 |
13 Os 50/04 | OGH | 03.05.2004 |
Vgl; Beisatz: Die Begutachtung eines Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit bedarf seiner Zustimmung und jener eines etwaigen gesetzlichen Vertreters. (T4) |
12 Os 25/06b | OGH | 01.06.2006 |
Auch; Beisatz: Im Beweisantrag ist darzutun, dass der unmündige Zeuge und dessen Mutter (gesetzliche Vertreterin) die erforderliche Zustimmung zur ergänzenden psychologischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden. (T5) |
14 Os 142/06y | OGH | 12.06.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Im Beweisantrag wurde nicht dargetan, dass die Zeugen (sowie der gesetzliche Vertreter) die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden. (T6) |
14 Os 39/09f | OGH | 12.05.2009 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier wurde nicht dargetan, dass das Opfer die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätte oder erteilen würde. (T7) |
15 Os 113/12z | OGH | 27.02.2013 |
Auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5 |
15 Os 10/13d | OGH | 24.04.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6 |
15 Os 52/19m | OGH | 29.05.2019 |
Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19950629_OGH0002_0150OS00082_9500000_003
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