OGH 14Os39/09f

OGH14Os39/09f12.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Rene R***** wegen des Verbrechens der Tötung auf Verlangen nach §§ 15, 77 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24. November 2008, GZ 36 Hv 166/08a-11, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Rene R***** des Verbrechens der Tötung auf Verlangen nach §§ 15, 77 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „am 5. April 2008 in Schwaz den Matthias W*****, nachdem dieser sich in eine mit Wasser gefüllte Badewanne gelegt und vergeblich versucht hatte, seinen Kopf bis zum Eintritt des Todes unter Wasser zu halten, auf dessen ernstes und eindringliches Verlangen zu töten versucht, indem er den Kopf des Matthias W*****, als dieser wieder aus dem Wasser auftauchen wollte, für etwa eine halbe Minute unter Wasser drückte und den Druck erst auf Grund heftiger Gegenwehr des Matthias W***** lockerte".

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Der Antrag (Z 4) auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass „der Anzeigenerstatter infolge einer psychischen Krankheit oder einer sonstigen gleichwertigen Störung, insbesondere im Hinblick auf die psychische Ausnahmesituation, in der er sich zum Vorfallszeitpunkt - aufgrund der Alkoholisierung und des Medikamenteneinflusses - befunden hat, die Ereignisse am Abend des 5. April 2008 in seiner Wohnung nicht hinreichend erfassen konnte, weshalb die diesbezüglichen Angaben jedenfalls unglaubwürdig sind" (ON 10 S 19 f), wurde schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil nicht dargetan wurde, dass das Opfer die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0097584, RS0118956, RS0108614; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).

Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Mit der neuerlichen Kritik (Z 5) am Unterbleiben der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und der Behauptung formaler Begründungsmängel, weil der Schöffensenat eine geistige Behinderung des Matthias W***** angenommen und gleichzeitig dessen Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksvermögen (US 6 f) bejaht habe, wendet sich die Mängelrüge nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die der Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu Grunde liegende Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich von diesem in der Hauptverhandlung einen unmittelbar persönlichen Eindruck verschafft (RIS-Justiz RS0098413) und auch dessen Alkoholisierung zur Tatzeit ins Kalkül gezogen haben (US 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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