OGH 14Os134/02

OGH14Os134/023.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marie C***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. August 2002, GZ 430 Hv 2/02a-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde die des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB angeklagte Marie C***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 9. April 2002 in Wien dem Stefan B***** durch Versetzen eines Stiches mit einem Messer gegen dessen linke Brustkorbvorderseite absichtlich eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustkorbhälfte mit Eröffnung des Brustraumes und Auftreten einer Luft-Brustfüllung, zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 "Z 4 und 5a" (richtig: Z 5 und 10a) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde die Angeklagte durch die Abweisung ihres Antrags auf Bestellung eines Sachverständigen der Psychologie bzw der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass Stefan B***** auf Grund seines immensen Alkoholmissbrauchs sowie auf intellektueller als auch auf gefühlsmäßiger Ebene einen stark reduzierten Zustand aufweise und seine Wahrnehmung auf Grund dieses stark abgebauten, als dement zu bezeichnenden Persönlichkeitsbildes nicht der eines durchschnittlich entwickelten geistig gesunden Erwachsenen entspreche (ON 22 iVm S 273), in ihren Verteidigungsrechten nicht verletzt.

Abgesehen davon, dass dem Antrag die Behauptung mangelnder Aussagefähigkeit des Genannten nicht zu entnehmen ist und der Schwurgerichtshof mit nachvollziehbarer Begründung diesbezügliche Zweifel ausräumte (S 273f), den Ausnahmefall erforderlichen Glaubwürdigkeitsüberprüfung des Geschädigten, mag er auch der einzige Tatzeuge gewesen sein, somit negierte, fehlt es dem Antragsvorbringen an der vorausgesetzten Darlegung, warum sich der Zeuge angesichts seiner mangelnden Verpflichtung, sich einer Untersuchung seines Geisteszustandes zu unterziehen, zu einer diesbezüglichen Befundaufnahme bereitfinden werde (Ratz WK-StPO § 281 Rz 350). Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Z 10a). Insofern die Beschwerde eine ausreichende Begründung der in der Niederschrift der Geschworenen angestellten Glaubwürdigkeitserwägungen vermisst, geht sie von Vornherein ins Leere, weil dieser zum Wahrspruch keine Begründungsfunktion in der Bedeutung schöffengerichtlicher Tatsachenfundierung zukommt (vgl Mayerhofer StPO4 § 331 E 8).

Dem Vorwurf einer Verletzung der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung durch Unterbleiben einer daktyloskopischen Untersuchung der Tatwaffe genügt zu erwidern, dass die Angeklagte nicht darlegte, warum sie am der Stellung eines bezüglichen Beweisantrags gehindert war (Ratz WK-StPO § 281 Rz 480f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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