Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmitelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Friedrich S***** wurde (im zweiten Rechtsgang) der Verbrechen (I) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (II) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie (III) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Enns seine am 30.Jänner 1975 geborene Stieftochter Birgit H***** (I) im Jahre 1989 (jedenfalls nach dem 30.Jänner 1989) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie entkleidete, rücklings auf eine Couch drückte, sie dort festhielt und mit ihr geschlechtlich verkehrte; (II) in der Zeit von Anfang 1987 bis 30.Jänner 1989 - somit bevor das Mädchen das 14.Lebensjahr vollendet hatte - auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sie wiederholt an den Brüsten und im Genitalbereich betastete, einen Finger in ihre Scheide einführte und sie zu seiner oralen Befriedigung samt Schlucken seines Ejakulates veranlaßte; (III) in der Zeit von Anfang 1987 bis 30.Jänner 1994 durch die Tathandlungen zu I und II und ferner durch wiederholten Geschlechtsverkehr, durch die wiederholte Aufforderung zum (auch tatsächlich vollzogenen) Oralverkehr sowie ferner, indem er auf den Oberkörper des Mädchens und während des Duschens in dessen Mund urinierte und schließlich Videoaufnahmen des Geschlechts- und Oralverkehrs und des entblößten Genitalbereiches der Minderjährigen anfertigte, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstellten minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht, um sich dadurch geschlechtlich zu befriedigen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (276) Antrages auf Einholung eines gerichtspsychiatrischen bzw psychologischen Sachverständigengutachtens "über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Birgit H***** .... auch zum Beweisthema der Zuverlässigkeit ihrer zeitlichen Angaben im Hinblick auf die Sachwalterschaft" keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Eine - in der Strafprozeßordnung zwar nicht ausdrücklich vorgesehene, als zusätzliches Beweismittel dessenungeachtet aber auch nicht vorweg ausgeschlossene - psychologische oder psychiatrische Untersuchung von Zeugen setzt (abgesehen von der - im konkreten Fall im ersten Rechtsgang ausdrücklich erklärten - 154 - Zustimmung des Zeugen) voraus, daß objektive Momente seine geistige Gesundheit und damit seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese gedächtnisgetreu wiederzugeben, in Frage stellen. Solche eine nur ausnahmsweise Psychiatrierung eines Zeugen rechtfertigende persönlichkeitsbedingte Zweifel müssen ganz erheblich sein und nach Bedeutung und Gewicht dem Grad der im § 11 StGB erfaßten Geistesstörungen nahekommen, weshalb bloße Charakteranomalien in der Regel noch keinen stichhältigen Anlaß für eine Psychiatrierung abgeben (ua Mayerhofer4 EGr 44 zu § 150 StPO). Eine in diesem Sinne hinreichende Indikation der beantragten Beweisaufnahme durch Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen fand weder in der Antragsbegründung noch in den dem Erstgericht eröffneten sonstigen Verfahrensergebnissen eine entsprechende Deckung. Dies gilt insbesondere auch für die dazu relevierte Bestellung einer einstweiligen Sachwalterin für Birgit H*****, die sich aus dem (in der Hauptverhandlung verlesenen - 249) Akt 3 P 56/96 des Bezirksgerichtes Linz ergibt. Beschränkte sich doch der Anlaß für diese vorübergehende gerichtliche Fürsorgemaßnahme (bloß) im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Liegenschaftsverkaufes lediglich darauf, daß die Zeugin H***** infolge einer "an sich sehr geringfügigen Intelligenzminderung" im Sinne einer "leichtgradigen Minderbegabung" - fernab einer "Schwachsinn" erreichenden Persönlichkeitsreduktion - zu der Sorge berechtigte, im Fall fehlender Unterstützung von fachkundiger Seite bei dem damals aktuellen Geschäftsfall eine optimale Wahrung ihrer Vermögensinteressen zu verfehlen. Eine über die Belange eingeschränkter Geschäftstüchtigkeit hinausgehende, für die Beurteilung auch der Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit der Zeugin entscheidende Problematisierung der Gesamtpersönlichkeit der Zeugin war daraus nicht ableitbar, weshalb es im Ergebnis konform mit der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses an jenen besonderen Kritierien ermangelte, deren Vorliegen die Anordnung von Beweisaufnahmen der beantragten Art unabdingbar voraussetzt.
Die Mängelrüge (Z 5) hinwieder, die der tatrichterlichen Feststellung einer Gegenwehr der Zeugin H***** (auch) durch entsprechende Schlagführung gegen den Angeklagten (Faktum I) eine faßbare Fundierung in den aktenkundigen Beweisergebnissen und ferner den Urteilsgründen ein hinreichend substantiiertes Eingehen auf Widersprüche in der Zeugenaussage des Tatopfers zu einzelnen Modalitäten der inkriminierten Vorgänge (Abwehrakte, exakte räumliche Zuordnung der Vergewaltigungshandlung innerhalb des familiären Wohnbereiches, zeitliche Einordnung des Einsetzens der geschlechtlichen Mißbrauchsakte) abspricht, setzt sich über jene Ausführungen in den Urteilsgründen hinweg, die sich ausdrücklich gerade mit den (im übrigen überwiegend unwesentliche Tatdetails betreffenden) Ungereimtheiten in den Verfahrensergebnissen auseinandersetzen (insbesondere US 10 f). Dies gilt vor allem für die tatrichterlichen Erwägungen über den Zeitpunkt der ersten Regelblutung der Zeugin Birgit H***** als im relevierten Zusammenhang nachvollziehbar markante Erinnerungsstütze.
Soweit diese Einwände im wesentlichen Kern im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt werden, erweisen sie sich der Beschwerdeauffassung zuwider als nicht geeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auszulösen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich setzt sich mit der Reklamation, dem angefochtenen Urteil fehle es an hinreichenden Feststellungen darüber, daß der Angeklagte einen ernstgemeinten Widerstand des Tatopfers erkannte und (solcherart vorsätzlich) überwand, über die in diesem Punkt ausdrücklich abweichenden tatrichterlichen Konstatierungen hinweg (US 4, 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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