OGH 6Ob573/92 (RS0076391)

OGH6Ob573/9217.1.2023

Rechtssatz

Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müsste schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschussantrag zu berücksichtigenden Tatumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein.

Normen

FamLAG §12a
UVG §7 Abs1 Z1

6 Ob 573/92OGH27.08.1992

Veröff: EvBl 1993/34 S 168 = ÖA 1993,29

2 Ob 574/93OGH16.09.1993

Veröff: EvBl 1994/43 S 198

1 Ob 607/93OGH19.10.1993

Auch

8 Ob 532/94OGH31.08.1994
1 Ob 633/94OGH23.11.1994

Auch

1 Ob 516/95OGH27.03.1995

Auch

6 Ob 542/95OGH20.04.1995
3 Ob 2163/96aOGH10.07.1996
2 Ob 2370/96kOGH14.11.1996
8 Ob 31/98mOGH12.02.1998

Auch

7 Ob 48/98dOGH24.02.1998
7 Ob 16/00dOGH29.03.2000

Vgl auch

1 Ob 191/01xOGH17.08.2001

Vgl; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138

1 Ob 38/02yOGH11.06.2002

Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)

9 Ob 157/02gOGH04.09.2002
1 Ob 242/02yOGH28.10.2002

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 103/02hOGH19.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Übersteigt der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommende Unterhaltsabsetzbetrag jenen Betrag, um den eine steuerliche Entlastung im Sinne der vom Obersten Gerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 19. Juni 2002, G 7/02, erschlossenen Grundsätze (1 Ob 97/02z) vorzunehmen ist, liegt kein Versagungsgrund gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T3)

1 Ob 78/03gOGH14.10.2003

Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T4); Veröff: SZ 2003/118

3 Ob 1/05aOGH27.07.2005

Auch

3 Ob 128/05bOGH20.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T5)

3 Ob 257/05yOGH24.11.2005

Auch; nur: Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin. (T6); Beisatz: Es muss vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. (T7); Beisatz: § 7 Abs 1 UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen. (T8)

7 Ob 289/05hOGH15.02.2006

Vgl auch; Beis wie T8

7 Ob 298/05gOGH08.03.2006

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 209/06pOGH09.11.2006

Beis wie T4

4 Ob 45/07gOGH22.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Voraussichtlich länger dauernde Haft und schon davor sehr schlechte finanzielle des Situation des Geldunterhaltsschuldners bei sehr hohen Unterhaltsbeiträgen. (T9)

10 Ob 1/08gOGH26.06.2008

Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T10)

10 Ob 91/08tOGH21.04.2009

Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/49

10 Ob 40/09vOGH08.09.2009
10 Ob 60/09kOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T11)

10 Ob 46/09aOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T8; Beis wie T11

10 Ob 49/09tOGH29.09.2009

Vgl auch

10 Ob 59/09pOGH29.09.2009

Vgl auch

10 Ob 3/10dOGH09.02.2010

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T12)

10 Ob 5/10yOGH09.02.2010

Beis wie T8

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 2010/48

10 Ob 36/10gOGH22.06.2010

Vgl auch; Beisatz: Begründete Bedenken im Sinn des § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind. (T13); Bem: Siehe RS0126041. (T14)

10 Ob 32/10vOGH14.09.2010

Auch; Beis wie T4

10 Ob 51/10pOGH14.09.2010

Auch; Beis wie T13; Beis wie T14

10 Ob 67/10sOGH05.10.2010

Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Bem wie T14; Veröff: SZ 2010/122

10 Ob 13/12bOGH12.04.2012

Auch

10 Ob 43/13sOGH12.09.2013

Auch; Beisatz: Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen Unterhaltspflicht entsprechen und zwar unabhängig davon, ob eine Unrichtigkeit schon zum Zeitpunkt der Schaffung des Titels bestand oder sich aus einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse ergibt. (T15)

10 Ob 107/15fOGH19.01.2016

Auch

10 Ob 7/16aOGH13.04.2016

Auch; Beis wie T15

10 Ob 37/16pOGH19.07.2016

Vgl aber; Beisatz: Seit dem FamRÄG 2009 besteht die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse nicht mehr auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“ (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG alt). Vielmehr ordnet § 7 Abs 1 Z 1 UVG idF des FamRÄG 2009 an, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. (T16)<br/>Beisatz: Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG neu kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren durchzuführen ist. (T17)

10 Ob 24/17bOGH18.07.2017

Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aktenkundig infolge Verlust des Arbeitsplatzes und Notstandshilfebezug verringerten Einkommens des Unterhaltsschuldners. (T18)

10 Ob 33/17aOGH13.09.2017

Auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden. (T19)

10 Ob 71/17iOGH23.01.2018

Auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz. Hier: Nicht als gesetzliche Unterhaltsansprüche zu qualifizierende Kosten des Besuchs einer Privatschule. (T20)

10 Ob 105/18sOGH19.12.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier. Materieller Wegfall der Unterhaltspflicht durch Wegfall der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein fiktives Erwerbseinkommen. (T21)

10 Ob 30/19pOGH07.05.2019

Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16

10 Ob 23/19hOGH25.06.2019

Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17

10 Ob 51/20bOGH30.03.2021

Bei wie T15 nur: Der aufgrund des Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. (T22)<br/>Beis wie T16

10 Ob 31/22iOGH13.09.2022

nur Beis wie T16; Beis wie T17

10 Ob 41/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen mit Blick darauf, dass das Bewilligungsverfahren ohne weitere Erhebungen durchzuführen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre. (T23)

Dokumentnummer

JJR_19920827_OGH0002_0060OB00573_9200000_001