OGH 6Ob542/95(6Ob543/95)

OGH6Ob542/95(6Ob543/95)20.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Graf und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Elisabeth E*****, geboren am 13.Mai 1984 und Manuel E*****, geboren am 3. Februar 1988, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2.Februar 1995, AZ 18 R 46, 47/95 (ON 17), womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz je vom 29.Dezember 1994, GZ 4 P 172/94-11 und 12, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hier nicht vor:

Zur Auslegung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat der Oberste Gerichtshof bereits in Erfüllung seiner Leitfunktion die vom Rekursgericht wiedergegebenen Rechtssätze entwickelt, denen zufolge die (gänzliche oder teilweise) Versagung der Vorschüsse zwar nur an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß geknüpft ist, hiefür aber objektiv gerechtfertigte Zweifel noch nicht hinreichen, sondern solche Bedenken erst dann gegeben sind, wenn nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschußantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht schon bei der Schaffung des Titels unangemessen war oder infolge einer danach eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlage unangemessen geworden

ist (EvBl 1993/34 = ÖA 1993, 29; EvBl 1994/43 = ÖA 1994, 109; ÖA

1994, 102 = EFSlg 72.527; 8 Ob 532/94; 1 Ob 633/94). Die Frage, ob

eine derartige hohe Wahrscheinlichkeit schon für die ursprüngliche oder erst später eingetretene materielle Unrichtigkeit des titelmäßigen Unterhaltsanspruches anzunehmen ist, hängt demnach so sehr von den jeweiligen konkreten Umständen des zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles ab, daß ihre Beantwortung schon aus diesem Grunde keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt; das gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige sein Einkommen aus einer - wie hier - selbständigen oder aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bezieht.

In der Verneinung der zu einer Versagung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer ursprünglichen oder nachträglichen Unrichtigkeit des Unterhaltstitels (pflegschaftsbhördlich genehmigter Scheidungsvergleich vom 14.9.1994) durch das Rekursgericht kann aber auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden, ist es doch nicht einmal objektiv zweifelhaft, daß ein "Kaufmann" aus seiner selbständigen Tätigkeit durchaus ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen von 25.000 S bezieht. Daß der Unterhaltspflichtige im vorliegenden Fall nur wenige Monate nach Abschluß des Unterhaltsvergleiches seinen Betrieb geschlossen hat und nunmehr zwar unbekannten Aufenthaltes, aber immer noch Versicherter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, also selbständig erwerbstätig ist, läßt lediglich Ansatzpunkte für Zweifel am Fortbestand der Angemessenheit der titelmäßig bestimmten Unterhaltsbeträge zu. Es bleibt daher Sache des Rechtsmittelwerbers, unter Ausführung entsprechender konkreter Tatumstände gegebenenfalls einen Herabsetzungs- oder Einstellungsantrag im Sinne der §§ 19 oder 20 UVG zu stellen, zumal im Bewilligungsverfahren amtswegige Erhebungen aus dem im § 11 Abs 2 UVG hervorleuchtenden Regelungszweck nur insoweit angemessen sind, als der Verdacht des Versagungsgrundes augenfällig ist und Erhebungen ohne größere Verzögerungen durchführbar sind (EvBl 1993/34 = ÖA 1993, 29).

Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung des wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässigen Revisionsrekurses (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Stichworte