Rechtssatz
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurück, so kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung und muss der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe allerdings unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO offen stehen.
Normen
ZPO §528 Abs1 K
AußStrG 2005 §62 Abs1 A5
JN §24 Abs2
1 Ob 584/95 | EGMR | 28.07.1995 |
Auch |
5 Ob 253/98m | OGH | 13.10.1998 |
Auch; nur: Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurück, so kommt § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung und muss der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe allerdings unter der Voraussetzung des § 528 ZPO offen stehen. (T1); Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO kommt zur Anwendung. (T2) |
4 Ob 117/07w | OGH | 10.07.2007 |
Beisatz: Hier erledigte das Rekursgericht die Ablehnungsgründe in seiner Zurückweisung auch meritorisch, weshalb ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist. (T3) |
1 Ob 240/07m | OGH | 29.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Diese Einschränkung des grundsätzlichen Ausschlusses eines Revisionsrekurses ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in diesen Fällen nicht zwei Instanzen mit derselben Frage befasst haben; vielmehr hat das Rekursgericht eine meritorische Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt. (T4); Beisatz: Liegen Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben - wenn auch verfahrensrechtlichen - Frage nämlich der Legitimation des Einschreiters zur Einbringung eines Ablehnungsantrags befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags, gelangt sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden. (T5) |
7 Ob 164/08f | OGH | 27.08.2008 |
Beisatz: Daher sind der Wert des Entscheidungsgegenstands und die Erheblichkeit der Rechtsfrage zu prüfen. (T6) |
5 Ob 89/09p | OGH | 09.06.2009 |
Auch; Beisatz: Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof setzt aber auch in diesem Fall voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. (T7) |
5 Ob 88/09s | OGH | 09.06.2009 |
Auch; Beis wie T7; Bem: Hier: Außerstreitiges Verfahren. (T8) |
7 Ob 181/13p | OGH | 16.10.2013 |
Vgl auch |
3 Ob 76/15w | OGH | 20.05.2015 |
Auch |
3 Ob 28/16p | OGH | 16.03.2016 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufzugreifende Fehlbeurteilung bezüglich der Person der Rechtsmittelwerberin. (T9) |
7 Ob 103/18z | OGH | 20.06.2018 |
Vgl auch |
10 Ob 32/23p | OGH | 24.07.2023 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Zurückweisung des Rekurses mangels wirksamer Bevollmächtigung. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0020OB00549_9200000_001
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