OGH 3Ob16/09p

OGH3Ob16/09p25.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Ablehnungssache der Vorsteherin des Bezirksgerichts Graz-Ost Dr. ***** über den Revisionsrekurs des Dkfm. Erich GB R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. November 2008, GZ 2 R 166/08m-10, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. September 2008, GZ 7 Nc 42/08v-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der als „Nichtigkeits-Erklärung" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In einem Verlassenschaftsverfahren lehnte der Sohn der Erblasserin zunächst einen Rechtspfleger und in der Folge in dem darob eingeleiteten Ablehnungsverfahren auch die Vorsteherin des Verlassenschaftsgerichts ab.

Der im Instanzenzug übergeordnete Gerichtshof erster Instanz als Erstgericht wies den zuletzt genannten Ablehnungsantrag ab, das dagegen angerufene Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. In der Folge wies das genannte Erstgericht ein vom Rekursgericht als Verbesserungsantrag qualifiziertes Begehren des Einschreiters ab. Das Oberlandesgericht als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO und analog § 24 JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete, als „Nichtigkeits-Erklärung" bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 JN, der auch für Ablehnungen in Außerstreitverfahren

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