Spruch:
Der als „Nichtigkeits-Erklärung" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In einem Verlassenschaftsverfahren lehnte der Sohn der Erblasserin zunächst einen Rechtspfleger und in der Folge in dem darob eingeleiteten Ablehnungsverfahren auch die Vorsteherin des Verlassenschaftsgerichts ab.
Der im Instanzenzug übergeordnete Gerichtshof erster Instanz als Erstgericht wies den zuletzt genannten Ablehnungsantrag ab, das dagegen angerufene Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. In der Folge wies das genannte Erstgericht ein vom Rekursgericht als Verbesserungsantrag qualifiziertes Begehren des Einschreiters ab. Das Oberlandesgericht als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO und analog § 24 JN jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete, als „Nichtigkeits-Erklärung" bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 24 Abs 2 JN, der auch für Ablehnungen in Außerstreitverfahren
- hier ursprünglich ein Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 ff AußStrG)
- anzuwenden ist (vgl nur 1 Ob 240/07m mwN), findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Dies wird von der herrschenden Rechtsprechung dahin verstanden, dass in Ablehnungssachen ein Revisionsrekurs grundsätzlich unzulässig ist (Ballon in Fasching, ZPO I2 § 24 JN Rz 8 mwN).
Auch im vorliegenden Fall liegen wie in jenem der zitierten Entscheidung des ersten Senats des Obersten Gerichtshofs, der zu folgen ist, Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben - wenn auch verfahrensrechtlichen - Frage befasst haben und zum selben Ergebnis gelangt sind. Damit ist auch hier die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf Fragen der Verspätung und des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars einzugehen wäre.
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