OGH 6Ob541/94

OGH6Ob541/9422.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter im Verfahren über den in dem beim Landesgericht Linz zu AZ 6 Cg 240/93 anhängigen Rechtsstreit der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger und Dr.Franz Haunschmidt, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. ***** Hauswart, und 2. ***** Hausbesorgerin, ***** beide vertreten durch Dr.Albin Walchshofer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 106.720,28 S samt Nebenforderungen, von den beklagten Parteien gestellten Antrag auf Ablehnung der Richterin *****, infolge des Revisionsrekurses gegen den rekursgerichtlichen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.Dezember 1993, AZ 2 R 252/93(ON 6), mit dem der Rekurs der Ablehnungswerber gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 27.Oktober 1993, GZ 18 Nc 44/93-3, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß wird aufgehoben.

Text

Begründung

Den auf Rückzahlung eines darlehensweise zugezählten Betrages von mehr als 100.000 S Beklagten wurde Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Sie wurden fortan von dem ihnen beigegebenen Rechtsanwalt vertreten. Nach Durchführung eines Teiles des Beweisverfahrens nahm das Prozeßgericht erster Instanz im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse die Aussichtslosigkeit der weiteren Prozeßführung an (§ 68 Abs 1 ZPO) und sprach beschlußmäßig aus, daß die den Beklagten bewilligte Verfahrenshilfe ab sofort entzogen werde.

Dies nahmen die Beklagten zum Anlaß eines Ablehnungsantrages, der als unberechtigt zurückgewiesen wurde.

Den dagegen durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalt unter Berufung auf diese Stellung erhobenen Rekurs der Ablehnungswerber wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, daß mangels Anfechtung des Beschlusses über das Erlöschen ("Entziehung") der Verfahrenshilfe die Befugnis des als Verfahrenshelfer eingeschrittenen Rechtsanwaltes zur Prozeßvertretung der Beklagten im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses der Ablehnungswerber bereits erloschen gewesen sei.

Gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erheben die Ablehnungswerber Revisionsrekurs. Sie machen geltend, daß sie gegen den Beschluß auf Erlöschen ("Entziehung") der Verfahrenshilfe fristgerecht Rekurs erhoben hätten und die gegenteilige Annahme im angefochtenen Zurückweisungsbeschluß unrichtig wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs gegen den eine Rechtsmittelerledigung aus formellen Gründen verweigernden rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß unterliegt nicht dem aus § 24 Abs 2 JN abgeleiteten Rechtsmittelausschluß. Das Rechtsmittel ist auch nicht aus einem der Gründe des § 528 Abs 2 ZPO unzulässig. Eine positive Rechtsmittelvorausetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt im Sinne der Wahrung der Rechtssicherheit vor.

Wäre - wie es nach der dem Rekursgericht zur Zeit seiner Entscheidung zugänglichen Aktenlage den Anschein hatte - die Funktion des für die Ablehnungswerber unter Berufung auf die Bestellung zum Verfahrenshelfer bei der Rekurseinbringung eingeschrittenen Rechtsanwaltes tatsächlich bereits erloschen gewesen, wäre zur Beseitigung des Mangels der Vollmachtsnachweisung ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen. Dieses ist nunmehr, nachdem sich die Unrichtigkeit des dem angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses zugrunde gelegten Umstandes einer Nichtanfechtung des Beschlusses über das Erlöschen ("Entziehung") der Verfahrenshilfe als unrichtig herausgestellt hat, hinfällig.

Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß war ersatzlos aufzuheben.

Das Rekursgericht wird sich der sachlichen Erledigung des wirksam für die Ablehnungswerber erhobenen Rekurses zu unterziehen haben.

Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten war abzuweisen, weil im Ablehnungsverfahren kein Verfahrenskostenersatz stattfindet (SZ 63/65).

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