Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Mödling wies den von der Beklagten im Verfahren 3 C 520/94 dieses Gerichtes eingebrachten und gegen die Verhandlungsrichterin gerichteten Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, daß es an einem zureichenden Grund fehle, die Unbefangenheit der Verhandlungsrichterin in Zweifel zu ziehen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Sachentscheidung nach meritorischer Überprüfung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Beklagte beantragte sodann gemäß §§ 423 und 430 ZPO beim Rekursgericht die Ergänzung der Rechtsmittelentscheidung und brachte dazu vor, daß eine Behandlung der gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend gemachten Nichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unterblieben sei.
Das Rekursgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 3.August 1995 ab, weil die Bestimmungen der §§ 423 und 430 ZPO kein Begehren „auf die Ausweitung der Begründung einer sämtliche Sachanträge erledigenden Entscheidung“ vorsähen; im übrigen ergebe sich aus der Tatsache, daß eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses stattgefunden habe, eine Verneinung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes.
Die Beklagte erhob auch gegen diese Entscheidung Rekurs, den das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 29.August 1995 zurückwies; es erwog dabei im wesentlichen: Da in Ablehnungssachen ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung des übergeordneten Gerichtes ausgeschlossen sei, unterliege auch der Beschluß, mit dem die Ergänzung eines unanfechtbaren Beschlusses verweigert worden sei, keiner Anfechtung.
Der dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend regelt. Gegen die Zurückweisung der Ablehnung findet der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (3 Ob 503/95; 2 Ob 607/94; 7 Ob 544/94; 3 Ob 35/94; 4 Ob 518/93; RZ 1992/47; EvBl 1991/36; EFSlg 64.899; EFSlg 57.667). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn das Rekursgericht - anders als im vorliegenden Fall - eine meritorische Behandlung des gegen die Sachentscheidung des Gerichtes erster Instanz gerichteten Rechtsmittels aus formellen Gründen ablehnte (EFSlg 63.899; EFSlg 57.667; SZ 42/74).
Wiederholt wurde aber auch schon ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Formalentscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in solchen Angelegenheiten unzulässig ist, die in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen sind (RZ 1993/66 [Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage in einer Verfahrenshilfeangelegenheit]; EvBl 1991/37 [Klagezurückweisung bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand]; NRsp 1990/241 [Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand]; RZ 1974/47 [Zurückweisung eines Antrages auf Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Gericht zweiter Instanz] ua). Aus der ratio dieser Entscheidungen folgt aber auch die Unzulässigkeit des hier zu behandelnden Rekurses. Unterliegt nämlich - wie dargestellt - die im vorliegenden Ablehnungsverfahren durch das Rekursgericht gefällte Entscheidung keinem weiteren Rechtsmittelzug mehr, ist auch die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung eines auf die meritorische Enderledigung bezogenen Antrags auf Beschlußergänzung unanfechtbar. Das wurde vom Rekursgericht richtig erkannt. Die Rechtsmittelausführungen der Beklagten lassen dagegen die aus der dargestellten Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze unbeachtet.
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
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