Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Klosterneuburg wies den Antrag der verpflichteten Partei, die Befangenheit der zuständigen Richterin ***** im Exekutionsverfahren E 15/85 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg festzustellen, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach § 24 Abs 2 zweiter Halbsatz JN findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Richters der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Bei dieser Rechtsmittelbeschränkung handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RZ 1992/47; EvBl 1991/36; SZ 18/6; 3 Ob 13/93 uva).
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