Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des gemäß § 19 Z 10 Geo bestellten Senates des Erstgerichtes, womit der Ablehnungsantrag der Revisionsrekurswerberin zurückgewiesen wurde. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 54/96; EvBl 1980/101; EvBl 1991/36 uva) ist der Rechtszug im Ablehnungsverfahren in § 24 Abs 2 JN abschließend geregelt. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
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