OGH 4Ob117/07w

OGH4Ob117/07w10.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Bernhard K*****, gegen den Richter des Bezirksgerichts Graz-Ost Dr. Peter J***** und alle übrigen Richter dieses Gerichts in der dort zur AZ 29 C 137/05z anhängigen Ehescheidungssache der klagenden Partei Maria K*****, vertreten durch Dr. Irmgard Kramer, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Bernhard K*****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 18. April 2007, GZ 2 R 61/07v-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. März 2007, GZ 7 Nc 17/07s-2, mit einer „Maßgabe" bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag gegen den Verhandlungsrichter und fünf weitere Richter des Bezirksgerichts Graz-Ost ab, in Ansehung der übrigen Richter dieses Gerichts wies es den Antrag wegen Vorliegens einer unzulässigen Pauschalablehnung zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der „Maßgabe", dass der Ablehnungsantrag insgesamt - wegen Verspätung - zurückgewiesen werde. Es erledigte indes die Rechtsmittelgründe des Ablehnungswerbers auch meritorisch und verneinte eine Befangenheit der betroffenen Richter. „Insoweit die Rekursentscheidung keine Bestätigung" sei, würden „Rechtsfragen von übergeordneter Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO" nicht aufgeworfen. Der „ordentliche Rekurs" sei deshalb nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers ist jedenfalls unzulässig.

1. Lediglich dann, wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Verneinung einer richterlichen Befangenheit durch das Erstgericht ohne eine meritorische Prüfung der Ablehnungsgründe aus rein formellen Gründen zurückwies, kommt der Rechtsmittelausschluss gemäß § 24 Abs 2 JN nicht zum Tragen (RIS-Justiz RS0044509).

2. Hier erledigte das Rekursgericht die Ablehnungsgründe auch meritorisch und verneinte - wie bereits das Erstgericht - eine Befangenheit sowohl des Verhandlungsrichters als auch der übrigen (pauschal) abgelehnten Richter des Bezirksgerichts Graz-Ost. Angesichts dessen ist - auf dem Boden der unter 1. erläuterten Rechtslage - ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl zur identischen Rechtslage im Fall einer [inhaltlich] gänzlich bestätigenden, nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zu beurteilenden Rechtsmittelentscheidung: E. Kodek in Rechberger § 528 Rz 30; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 126, 128 mN aus der Rsp).

Stichworte