Rechtssatz
Eine Fristsetzung ist nach der Entscheidung durch das (vermeintlich) säumige Gericht gar nicht mehr möglich, eine rein akademische Entscheidung darüber, dass das Gericht säumig war, im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch zu dem Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit dieser Regelung erreichen wollte.
4 Fs 501/91 | OGH | 03.09.1991 |
Veröff: EvBl 1992/5 S 27 |
5 Fsc 1/03x | OGH | 07.07.2003 |
nur: Eine Fristsetzung ist nach der Entscheidung durch das (vermeintlich) säumige Gericht gar nicht mehr möglich, eine rein akademische Entscheidung darüber, dass das Gericht säumig war, im Gesetz nicht vorgesehen. (T1)<br/>Beisatz: Das gilt unbeschadet der Bestimmung des § 91 Abs 2 GOG. (T2) |
15 Fss 1/11g | OGH | 12.09.2011 |
Auch; Beisatz: Nach der Entscheidung des – vermeintlich – säumigen Gerichts kommt eine Fristsetzung nicht mehr in Betracht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910903_OGH0002_0040FS00501_9100000_001
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